EG-Vertrag
5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280) |
Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267) |
Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248) |
Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201) |
(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien | 24 |
Tschechische Republik | 24 |
Dänemark | 14 |
Deutschland | 99 |
Estland | 6 |
Griechenland | 24 |
Spanien | 54 |
Frankreich | 78 |
Irland | 13 |
Italien | 78 |
Zypern | 6 |
Lettland | 9 |
Litauen | 13 |
Luxemburg | 6 |
Ungarn | 24 |
Malta | 5 |
Niederlande | 27 |
Österreich | 18 |
Polen | 54 |
Portugal | 24 |
Slowenien | 7 |
Slowakei | 14 |
Finnland | 14 |
Schweden | 19 |
Vereinigtes Königreich | 78 |
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.
(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.
(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.
Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.
(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.
Hinweis der Redaktion:Beachte Artikel 9 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, als Bestandteil des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005 in Kraft getreten am 1.1.2007:
Artikel 9 Absatz 2
Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhalten mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 folgende Fassung:
"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
".
Belgien 22 Bulgarien 17 Tschechische Republik 22 Dänemark 13 Deutschland 99 Estland 6 Griechenland 22 Spanien 50 Frankreich 72 Irland 12 Italien 72 Zypern 6 Lettland 8 Litauen 12 Luxemburg 6 Ungarn 22 Malta 5 Niederlande 25 Österreich 17 Polen 50 Portugal 22 Rumänien 33 Slowenien 7 Slowakei 13 Finnland 13 Schweden 18 Vereinigtes Königreich 72
Fassung aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom 16.04.2003
Rechtsprechung zu Art. 190 EG
14 Entscheidungen zu Art. 190 EG in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 04.06.2015 - C-650/13
Delvigne - Art. 10 EUV und 14 Abs. 3 EUV - Art. 20 Abs. 2 Buchst. b AEUV - Art. ...
- EuGH, 12.09.2006 - C-300/04
Eman und Sevinger - Europäisches Parlament - Wahlen - Wahlrecht - Voraussetzungen ...
- EuG, 17.01.2002 - T-236/00
Stauner u.a. / Parlament und Kommission
- EuG, 10.04.2003 - T-353/00
Le Pen / Parlament
Zum selben Verfahren:
- EuG, 26.01.2001 - T-353/00
Le Pen / Parlament
- EuGH, 31.07.2003 - C-208/03
Le Pen / Parlament
- EuGH, 07.07.2005 - C-208/03
Le Pen / Parlament
- Generalanwalt beim EuGH, 27.01.2005 - C-208/03
Le Pen / Parlament
- EuG, 26.01.2001 - T-353/00
- FG Düsseldorf, 06.06.2005 - 4 K 2810/03
Antidumpingzoll; Einfuhr; Baumwollbettwäsche; Zeroing-Verfahren; Dumpingspanne; ...
- Generalanwalt beim EuGH, 06.04.2006 - C-145/04
GENERALANWALT ANTONIO TIZZANO TRÄGT SEINE SCHLUSSANTRÄGE IN ZWEI RECHTSSACHEN ...
Querverweise
Auf Art. 190 EG verweisen folgende Vorschriften:
- EG-Vertrag (EG)
- Die Unionsbürgerschaft
- Art. 19 (ex-Art. 8b)
- Die Organe der Gemeinschaft
- Vorschriften über die Organe
- Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
- Art. 253 (ex-Art. 190)