Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) ist mit Inkrafttreten des Lissabon-Vertrags zum 1.12.2009 in "Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union" umbenannt worden und hat eine neue Artikelabfolge erhalten. Sie sehen hier die bis zum 30.11.2009 geltende Fassung.

EG-Vertrag

   5. Teil - Die Organe der Gemeinschaft (Art. 189 - 280)   
   Titel I - Vorschriften über die Organe (Art. 189 - 267)   
   Kapitel 1 - Die Organe (Art. 189 - 248)   
   Abschnitt 1 - Das Europäische Parlament (Art. 189 - 201)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

Art. 190
(ex-Art. 138)

(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

    Belgien24
    Tschechische Republik24
    Dänemark14
    Deutschland99
    Estland6
    Griechenland24
    Spanien54
    Frankreich78
    Irland13
    Italien78
    Zypern6
    Lettland9
    Litauen13
    Luxemburg6
    Ungarn24
    Malta5
    Niederlande27
    Österreich18
    Polen54
    Portugal24
    Slowenien7
    Slowakei14
    Finnland14
    Schweden19
    Vereinigtes Königreich  78

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.

(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.

(4) Das Europäische Parlament arbeitet einen Entwurf für allgemeine unmittelbare Wahlen nach einem einheitlichen Verfahren in allen Mitgliedstaaten oder im Einklang mit den allen Mitgliedstaaten gemeinsamen Grundsätzen aus.

Der Rat erläßt nach Zustimmung des Europäischen Parlaments, die mit der Mehrheit seiner Mitglieder erteilt wird, einstimmig die entsprechenden Bestimmungen und empfiehlt sie den Mitgliedstaaten zur Annahme gemäß ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften.

(5) Das Europäische Parlament legt nach Anhörung der Kommission und mit Zustimmung des Rates, der mit qualifizierter Mehrheit beschließt, die Regelungen und allgemeinen Bedingungen für die Wahrnehmung der Aufgaben seiner Mitglieder fest. Alle Vorschriften und Bedingungen, die die Steuerregelung für die Mitglieder oder ehemaligen Mitglieder betreffen, sind vom Rat einstimmig festzulegen.

Hinweis der Redaktion:

Beachte Artikel 9 Absatz 2 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Bulgarien und Rumäniens und die Anpassungen der Verträge, auf denen die Europäische Union beruht, als Bestandteil des Vertrages über den Beitritt der Republik Bulgarien und Rumäniens zur Europäischen Union vom 25.4.2005 in Kraft getreten am 1.1.2007:

Artikel 9 Absatz 2

Artikel 190 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EG-Vertrags und Artikel 108 Absatz 2 Unterabsatz 1 des EAG-Vertrags erhalten mit Wirkung ab dem Beginn der Wahlperiode 2009 bis 2014 folgende Fassung:

"Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

    Belgien22
    Bulgarien17
    Tschechische Republik22
    Dänemark13
    Deutschland99
    Estland6
    Griechenland22
    Spanien50
    Frankreich72
    Irland12
    Italien72
    Zypern6
    Lettland8
    Litauen12
    Luxemburg6
    Ungarn22
    Malta5
    Niederlande25
    Österreich17
    Polen50
    Portugal22
    Rumänien33
    Slowenien7
    Slowakei13
    Finnland13
    Schweden18
    Vereinigtes Königreich  72
".

Fassung aufgrund des Vertrages über den Beitritt der Tschechischen Republik, Estlands, Zyperns, Lettlands, Litauens, Ungarns, Maltas, Polens, Sloweniens und der Slowakei vom 16.04.2003 (ABl. EG Nr. L 236), in Kraft getreten am 20.07.2004.

Rechtsprechung zu Art. 190 EG

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Querverweise

Auf Art. 190 EG verweisen folgende Vorschriften:

    EG-Vertrag (EG) 
      Die Unionsbürgerschaft
        Art. 19 (ex-Art. 8b)
     
      Die Organe der Gemeinschaft
        Vorschriften über die Organe
          Gemeinsame Vorschriften für mehrere Organe
            Art. 253 (ex-Art. 190)
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