Einführungsgesetz GVG
6. Abschnitt - Übergangsvorschriften (§ 43) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Einführungsgesetz GVG (https://dejure.org/gesetze/EGGVG/__paste_norm__.html)
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧ gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
§ 169 Absatz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet keine Anwendung auf Verfahren, die am 18. April 2018 bereits anhängig sind.
Vorschrift angefügt durch das Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) vom 08.10.2017
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
19.10.2017 | Gesetz zur Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren und zur Verbesserung der Kommunikationshilfen für Menschen mit Sprach- und Hörbehinderungen (Gesetz über die Erweiterung der Medienöffentlichkeit in Gerichtsverfahren - EMöGG) | 08.10.2017 |
Querverweise
Auf § 43 EGGVG verweisen folgende Vorschriften:
- Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 112 (Übergangsregelungen)
- Finanzgerichtsordnung (FGO)
- Übergangs- und Schlußbestimmungen
- § 159
- Sozialgerichtsgesetz (SGG)
- Übergangs- und Schlußvorschriften
- § 209
- Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)
- Schluß- und Übergangsbestimmungen
- § 175 [Übergangsvorschrift für Tonaufnahme von der mündlichen Verhandlung]