(1) 1Eine vor dem Inkrafttreten des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) am 1. Juli 1992 ausgebrachte Pfändung, die nach den Pfändungsfreigrenzen des bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts bemessen worden ist, richtet sich hinsichtlich der Leistungen, die nach dem 1. Juli 1992 fällig werden, nach den seit diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften. 2Auf Antrag des Gläubigers, des Schuldners oder des Drittschuldners hat das Vollstreckungsgericht den Pfändungsbeschluss entsprechend zu berichtigen. 3Der Drittschuldner kann nach dem Inhalt des früheren Pfändungsbeschlusses mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm der Berichtigungsbeschluss zugestellt wird.
(2) 1Soweit die Wirksamkeit einer Verfügung über Arbeitseinkommen davon abhängt, dass die Forderung der Pfändung unterworfen ist, sind die Vorschriften des Artikels 1 des Sechsten Gesetzes zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen vom 1. April 1992 (BGBl. I S. 745) auch dann anzuwenden, wenn die Verfügung vor dem 1. Juli 1992 erfolgt ist. 2Der Schuldner der Forderung kann nach Maßgabe der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften so lange mit befreiender Wirkung leisten, bis ihm eine entgegenstehende vollstreckbare gerichtliche Entscheidung zugestellt wird oder eine Verzichtserklärung desjenigen zugeht, an den der Schuldner auf Grund dieses Gesetzes weniger als bisher zu leisten hat.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn sich die unpfändbaren Beträge zum 1. Juli des jeweiligen Jahres ändern.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes vom 07.07.2009
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.07.2010 | Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes | 07.07.2009 | |
25.04.2006 | Erstes Gesetz über die Bereinigung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums der Justiz | 19.04.2006 | |
01.01.2002 | Siebtes Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen | 13.12.2001 |
vorschriften zum Sechsten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen § 21Übergangs-
vorschriften zum Siebten Gesetz zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen § 22Überleitungsvorschriften zum Zweiten Gesetz zur Änderung zwangsvollstreckungsrechtlicher Vorschriften (2. Zwangsvollstreckungsnovelle) § 23Schutz von Hochwasser-
Soforthilfen vor Pfändungen auf Pfändungsschutz-
konten § 24 § 24a(weggefallen) § 25(weggefallen) § 26 § 27 § 28 § 29 § 30 § 31 § 32Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Entlastung der Rechtspflege § 33Überleitungsvorschriften zum Schiedsverfahrens-Neuregelungsgesetz § 34Überleitungs-
vorschriften zum Gesetz zur Vereinfachung und Beschleunigung gerichtlicher Verfahren § 35 § 36 § 37Übergangsvorschrift zum Risikobegrenzungsgesetz § 37aÜbergangsbestimmung zur Prozesskostenhilfe § 38Informationspflicht aus Anlass des Gesetzes zur Reform des Kontopfändungsschutzes § 38a § 39 § 40Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Prozesskostenhilfe- und Beratungshilferechts § 41Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Änderung des Sachverständigen-
rechts und zur weiteren Änderung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie zur Änderung des Sozialgerichts-
gesetzes, der Verwaltungsgerichts-
ordnung, der Finanzgerichts-
ordnung und des Gerichtskosten-
gesetzes § 42Informations-
pflichten aus Anlass des Gesetzes zur Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 655/2014 sowie zur Änderung sonstiger zivilprozessualer, grundbuchrechtlicher und vermögensrechtlicher Vorschriften und zur Änderung der Justiz-
beitreibungsordnung § 43(weggefallen) § 44Vorrang- und Beschleunigungsgebot § 45Übergangsvorschrift zum Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz § 46Übergangsvorschrift zum Verbraucherrechtedurchsetzungsgesetz
Rechtsprechung zu § 20 EGZPO
4 Entscheidungen zu § 20 EGZPO in unserer Datenbank:
- OLG München, 18.07.2016 - 25 U 2009/16
Pfändungsschutz für die private Altersrente
- LAG Thüringen, 29.06.2022 - 4 Ta 39/22
Verwerfung - Wiederaufnahmeklage
- OLG Naumburg, 20.12.2007 - 1 U 95/06
Aufklärungspflicht bei alternativen Behandlungsmethoden - Blasensprung
- OLG Naumburg, 08.11.2007 - 1 U 12/07
Wettbewerbswidrigkeit von Rundschreiben an Nichtmandanten unter Nennung von noch ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 20 EGZPO:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen
- Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen
- Zwangsvollstreckung in Forderungen und andere Vermögensrechte
- § 850c (Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen)