Einkommensteuergesetz
II. Einkommen (§§ 2 - 24b) |
8. Die einzelnen Einkunftsarten (§§ 13 - 24b) |
b) Gewerbebetrieb (§ 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2) (§§ 15 - 17) |
(1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehören auch Gewinne, die erzielt werden bei der Veräußerung
1. | 1des ganzen Gewerbebetriebs oder eines Teilbetriebs. 2Als Teilbetrieb gilt auch die das gesamte Nennkapital umfassende Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft; im Fall der Auflösung der Kapitalgesellschaft ist § 17 Absatz 4 Satz 3 sinngemäß anzuwenden; | |
2. | des gesamten Anteils eines Gesellschafters, der als Unternehmer (Mitunternehmer) des Betriebs anzusehen ist (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2); | |
3. | des gesamten Anteils eines persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft auf Aktien (§ 15 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3). |
2Gewinne, die bei der Veräußerung eines Teils eines Anteils im Sinne von Satz 1 Nummer 2 oder 3 erzielt werden, sind laufende Gewinne.
(2) 1Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten den Wert des Betriebsvermögens (Absatz 1 Satz 1 Nummer 1) oder den Wert des Anteils am Betriebsvermögen (Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3) übersteigt. 2Der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils ist für den Zeitpunkt der Veräußerung nach § 4 Absatz 1 oder nach § 5 zu ermitteln. 3Soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn insoweit jedoch als laufender Gewinn.
(3) 1Als Veräußerung gilt auch die Aufgabe des Gewerbebetriebs sowie eines Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3. 2Werden im Zuge der Realteilung einer Mitunternehmerschaft Teilbetriebe, Mitunternehmeranteile oder einzelne Wirtschaftsgüter in das jeweilige Betriebsvermögen der einzelnen Mitunternehmer übertragen, so sind bei der Ermittlung des Gewinns der Mitunternehmerschaft die Wirtschaftsgüter mit den Werten anzusetzen, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben, sofern die Besteuerung der stillen Reserven sichergestellt ist; der übernehmende Mitunternehmer ist an diese Werte gebunden; § 4 Absatz 1 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden. 3Dagegen ist für den jeweiligen Übertragungsvorgang rückwirkend der gemeine Wert anzusetzen, soweit bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen worden sind, zum Buchwert übertragener Grund und Boden, übertragene Gebäude oder andere übertragene wesentliche Betriebsgrundlagen innerhalb einer Sperrfrist nach der Übertragung veräußert oder entnommen werden; diese Sperrfrist endet drei Jahre nach Abgabe der Steuererklärung der Mitunternehmerschaft für den Veranlagungszeitraum der Realteilung. 4Satz 2 ist bei einer Realteilung, bei der einzelne Wirtschaftsgüter übertragen werden, nicht anzuwenden, soweit die Wirtschaftsgüter unmittelbar oder mittelbar auf eine Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse übertragen werden; in diesem Fall ist bei der Übertragung der gemeine Wert anzusetzen. 5Soweit einzelne dem Betrieb gewidmete Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert werden und soweit auf der Seite des Veräußerers und auf der Seite des Erwerbers dieselben Personen Unternehmer oder Mitunternehmer sind, gilt der Gewinn aus der Aufgabe des Gewerbebetriebs als laufender Gewinn. 6Werden die einzelnen dem Betrieb gewidmeten Wirtschaftsgüter im Rahmen der Aufgabe des Betriebs veräußert, so sind die Veräußerungspreise anzusetzen. 7Werden die Wirtschaftsgüter nicht veräußert, so ist der gemeine Wert im Zeitpunkt der Aufgabe anzusetzen. 8Bei Aufgabe eines Gewerbebetriebs, an dem mehrere Personen beteiligt waren, ist für jeden einzelnen Beteiligten der gemeine Wert der Wirtschaftsgüter anzusetzen, die er bei der Auseinandersetzung erhalten hat.
(3a) Einer Aufgabe des Gewerbebetriebs steht der Ausschluss oder die Beschränkung des Besteuerungsrechts der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung sämtlicher Wirtschaftsgüter des Betriebs oder eines Teilbetriebs gleich; § 4 Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend.
(3b) 1In den Fällen der Betriebsunterbrechung und der Betriebsverpachtung im Ganzen gilt ein Gewerbebetrieb sowie ein Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 nicht als aufgegeben, bis
2Die Aufgabe des Gewerbebetriebs oder Anteils im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 ist in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 rückwirkend für den vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt anzuerkennen, wenn die Aufgabeerklärung spätestens drei Monate nach diesem Zeitpunkt abgegeben wird. 3Wird die Aufgabeerklärung nicht spätestens drei Monate nach dem vom Steuerpflichtigen gewählten Zeitpunkt abgegeben, gilt der Gewerbebetrieb oder Anteil im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 oder Nummer 3 erst in dem Zeitpunkt als aufgegeben, in dem die Aufgabeerklärung beim Finanzamt eingeht.
(4) 1Hat der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet oder ist er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, so wird der Veräußerungsgewinn auf Antrag zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er 45 000 Euro übersteigt. 2Der Freibetrag ist dem Steuerpflichtigen nur einmal zu gewähren. 3Er ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn 136 000 Euro übersteigt.
(5) Werden bei einer Realteilung, bei der Teilbetriebe auf einzelne Mitunternehmer übertragen werden, Anteile an einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse unmittelbar oder mittelbar von einem nicht von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Steuerpflichtigen auf einen von § 8b Absatz 2 des Körperschaftsteuergesetzes begünstigten Mitunternehmer übertragen, ist abweichend von Absatz 3 Satz 2 rückwirkend auf den Zeitpunkt der Realteilung der gemeine Wert anzusetzen, wenn der übernehmende Mitunternehmer die Anteile innerhalb eines Zeitraums von sieben Jahren nach der Realteilung unmittelbar oder mittelbar veräußert oder durch einen Vorgang nach § 22 Absatz 1 Satz 6 Nummer 1 bis 5 des Umwandlungssteuergesetzes weiter überträgt; § 22 Absatz 2 Satz 3 des Umwandlungssteuergesetzes gilt entsprechend.
Fassung aufgrund des Steuervereinfachungsgesetzes 2011 vom 01.11.2011
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
05.11.2011 | Steuervereinfachungsgesetz 2011 | 01.11.2011 | |
12.04.2011 | Gesetz zur bestätigenden Regelung verschiedener steuerlicher und verkehrsrechtlicher Vorschriften des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 | 05.04.2011 | |
14.12.2010 | Jahressteuergesetz 2010 (JStG 2010) | 08.12.2010 | |
13.12.2006 | Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften | 07.12.2006 |
Rechtsprechung zu § 16 EStG
3.967 Entscheidungen zu § 16 EStG in unserer Datenbank:
- BFH, 22.02.2024 - IV R 14/21
Zum Umfang der Fiktion des § 7 Satz 3 GewStG
Zum selben Verfahren:
- FG Hamburg, 04.05.2021 - 2 K 61/19
Tonnagebesteuerung: Hinzurechnung von Sondervergütungen
- FG Hamburg, 04.05.2021 - 2 K 61/19
- BFH, 20.02.2024 - IX R 27/23
Verfassungsmäßigkeit des SolZG 1995
- BFH, 01.02.2024 - IV R 9/20
Beteiligung des Kommanditisten an Komplementär-GmbH als funktional ...
Zum selben Verfahren:
- FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15
Einbringung von Anteilen an einer GmbH & Co. KG in eine andere ...
- FG Hessen, 05.12.2018 - 8 K 1236/15
- BFH, 09.11.2023 - IV R 9/21
Versteuerung von "Earn-Out-Zahlungen" im Zusammenhang mit der Veräußerung eines ...
Zum selben Verfahren:
- FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
Zeitpunkt der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung eines ...
- FG Rheinland-Pfalz, 30.03.2021 - 5 K 2442/17
- BFH, 03.05.2017 - X R 12/14
Berücksichtigung der Beiträge anderer Versorgungseinrichtungen bei der Anwendung ...
Zum selben Verfahren:
- FG München, 25.06.2013 - 15 K 3015/10
Einkünfte aus Kapitalvermögen bei Spin-off, Zusammentreffen von Renten aus der ...
- FG München, 25.06.2013 - 15 K 3015/10
- BVerfG, 28.11.2023 - 2 BvL 8/13
§ 6 Abs. 5 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes ist mit dem Grundgesetz ...
§ 16 EStG in Nachschlagewerken
- § 16 EStG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Freibetrag
- Betriebsaufgabe
Querverweise
Auf § 16 EStG verweisen folgende Vorschriften:
- Einkommensteuergesetz (EStG)
- II. Einkommen
- 1. Sachliche Voraussetzungen für die Besteuerung
- § 2 (Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen)
- 2. Steuerfreie Einnahmen
- § 3 [Steuerfreie Einnahmen]
- 3. Gewinn
- IV. Tarif
- V. Steuerermäßigungen
- 1. Steuerermäßigung bei ausländischen Einkünften
- § 34d (Ausländische Einkünfte)
- 5. Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer
- § 35b (Steuerermäßigung bei Belastung mit Erbschaftsteuer)
- VI. Steuererhebung
- 1. Erhebung der Einkommensteuer
- § 36 (Entstehung und Tilgung der Einkommensteuer)
- VIII. Besteuerung beschränkt Steuerpflichtiger
- IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
- § 52 (Anwendungsvorschriften)
- Körperschaftsteuergesetz (KStG)
- Steuerpflicht
- § 1a (Option zur Körperschaftsbesteuerung)
- Umwandlungssteuergesetz (UmwStG)
- Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft und Anteilstausch
- Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft
- § 24 (Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft)
- Viertes Buch Sozialgesetzbuch - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (SGB IV)
- Grundsätze und Begriffsbestimmungen
- Einkommen beim Zusammentreffen mit Renten wegen Todes
- § 18a (Art des zu berücksichtigenden Einkommens)
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)