Einkommensteuergesetz

   X. Kindergeld (§§ 62 - 78)   
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§ 66
Höhe des Kindergeldes, Zahlungszeitraum

(1) Das Kindergeld beträgt monatlich für jedes Kind 250 Euro.

(2) Das Kindergeld wird monatlich vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem die Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, bis zum Ende des Monats, in dem die Anspruchsvoraussetzungen wegfallen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz) vom 08.12.2022 (BGBl. I S. 2230), in Kraft getreten am 01.01.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.01.2023
Änderung
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Änderung
Gesetz zum Ausgleich der Inflation durch einen fairen Einkommensteuertarif sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Inflationsausgleichsgesetz)08.12.2022BGBl. I S. 2230
28.05.2022
Änderung
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Änderung
Steuerentlastungsgesetz 202223.05.2022BGBl. I S. 749
18.03.2021
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Drittes Corona-Steuerhilfegesetz)10.03.2021BGBl. I S. 330
01.01.2021
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur steuerlichen Entlastung von Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Zweites Familienentlastungsgesetz)01.12.2020BGBl. I S. 2616
01.07.2020
Änderung
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Änderung
Zweites Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (Zweites Corona-Steuerhilfegesetz)29.06.2020BGBl. I S. 1512
18.07.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz gegen illegale Beschäftigung und Sozialleistungsmissbrauch11.07.2019BGBl. I S. 1066
01.07.2019
Änderung
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Änderung
Gesetz zur steuerlichen Entlastung der Familien sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen (Familienentlastungsgesetz - FamEntlastG)29.11.2018BGBl. I S. 2210
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Bekämpfung der Steuerumgehung und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften (Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz)23.06.2017BGBl. I S. 1682
01.01.2018
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen20.12.2016BGBl. I S. 3000
01.01.2017
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Umsetzung der Änderungen der EU-Amtshilferichtlinie und von weiteren Maßnahmen gegen Gewinnkürzungen und -verlagerungen20.12.2016BGBl. I S. 3000
01.01.2016
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags16.07.2015BGBl. I S. 1202
23.07.2015
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anhebung des Grundfreibetrags, des Kinderfreibetrags, des Kindergeldes und des Kinderzuschlags16.07.2015BGBl. I S. 1202
31.12.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums (Wachstumsbeschleunigungsgesetz)22.12.2009BGBl. I S. 3950
06.03.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Sicherung von Beschäftigung und Stabilität in Deutschland02.03.2009BGBl. I S. 416
01.01.2009
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Förderung von Familien und haushaltsnahen Dienstleistungen (Familienleistungsgesetz)22.12.2008BGBl. I S. 2955
01.01.2007
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Anspruchsberechtigung von Ausländern wegen Kindergeld, Erziehungsgeld und Unterhaltsvorschuss13.12.2006BGBl. I S. 2915

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Querverweise

Auf § 66 EStG verweisen folgende Vorschriften:

    Einkommensteuergesetz (EStG) 
      IX. Sonstige Vorschriften, Bußgeld-, Ermächtigungs- und Schlussvorschriften
        § 52 (Anwendungsvorschriften)
     
      X. Kindergeld
        § 70 (Festsetzung und Zahlung des Kindergeldes)
        § 74 (Zahlung des Kindergeldes in Sonderfällen)
     
      XI. Altersvorsorgezulage
        § 85 (Kinderzulage)
    Achtes Buch Sozialgesetzbuch - Kinder- und Jugendhilfegesetz - (SGB VIII) 
      Leistungen der Jugendhilfe
        Hilfe zur Erziehung, Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, Hilfe für junge Volljährige
          Gemeinsame Vorschriften für die Hilfe zur Erziehung und die Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
            § 39 (Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder des Jugendlichen)
Was ist das?

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