EU-Verbraucherschutzdurchführungsgesetz

   Abschnitt 5 - Rechtsschutz bei bestimmten Verwaltungsmaßnahmen (§§ 13 - 29)   
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Textdarstellung

  

§ 15
Frist und Form

(1) 1Die Beschwerde ist binnen einer Frist von einem Monat bei der zuständigen Behörde schriftlich einzureichen. 2Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung der Behörde. 3Es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Beschwerdegericht eingeht.

(2) 1Die Beschwerde muss den Antragsteller, den Antragsgegner und den Gegenstand des Beschwerdebegehrens bezeichnen. 2Die angefochtene Entscheidung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden.

(3) 1Die Beschwerde ist zu begründen. 2Die Frist für die Beschwerdebegründung beträgt einen Monat; sie beginnt mit der Einlegung der Beschwerde und kann auf Antrag von dem Vorsitzenden des Beschwerdegerichts verlängert werden.

(4) Die Beschwerdebegründung muss enthalten

1. die Erklärung, inwieweit die Entscheidung angefochten und ihre Abänderung oder Aufhebung beantragt wird,
2. die Angabe der Tatsachen und Beweismittel, auf die sich die Beschwerde stützt.

(5) Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründung müssen durch einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt unterzeichnet sein.

Querverweise

Auf § 15 EU-VSchDG verweisen folgende Vorschriften:

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