Energiewirtschaftsgesetz
Teil 9 - Sonstige Vorschriften (§§ 109 - 111c) |
(1) § 7 Absatz 1 Satz 2, § 7c Absatz 1, die §§ 12h, 14 Absatz 2, die §§ 14a, 14c, 14d, 14e, 18, 19, 21a, 22 Absatz 1, die §§ 23a und 32 Absatz 2 sowie die §§ 33, 35 und 52 sind auf den Betrieb eines geschlossenen Verteilernetzes nicht anzuwenden.
(2) 1Die Regulierungsbehörde stuft ein Energieversorgungsnetz, mit dem Energie zum Zwecke der Ermöglichung der Versorgung von Kunden in einem geografisch begrenzten Industrie- oder Gewerbegebiet oder einem Gebiet verteilt wird, in dem Leistungen gemeinsam genutzt werden, als geschlossenes Verteilernetz ein, wenn
2Die Einstufung erfolgt nur, wenn keine Letztverbraucher, die Energie für den Eigenverbrauch im Haushalt kaufen, über das Netz versorgt werden oder nur eine geringe Zahl von solchen Letztverbrauchern, wenn diese ein Beschäftigungsverhältnis oder eine vergleichbare Beziehung zum Eigentümer oder Betreiber des Netzes unterhalten.
(3) 1Die Einstufung erfolgt auf Antrag des Netzbetreibers. 2Der Antrag muss folgende Angaben enthalten:
1. | Firma und Sitz des Netzbetreibers und des Netzeigentümers, | |
2. | Angaben nach § 23c Absatz 1 oder § 23c Absatz 4 Nummer 1 bis 5, | |
3. | Anzahl der versorgten Haushaltskunden, | |
4. | vorgelagertes Netz einschließlich der Spannung oder des Drucks, mit der oder dem das Verteilernetz angeschlossen ist, | |
5. | weitere Verteilernetze, die der Netzbetreiber betreibt. |
3Das Verteilernetz gilt ab vollständiger Antragstellung bis zur Entscheidung der Regulierungsbehörde als geschlossenes Verteilernetz.
(4) 1Jeder Netznutzer eines geschlossenen Verteilernetzes kann eine Überprüfung der Entgelte durch die Regulierungsbehörde verlangen; § 31 findet insoweit keine Anwendung. 2Es wird vermutet, dass die Bestimmung der Netznutzungsentgelte den rechtlichen Vorgaben entspricht, wenn der Betreiber des geschlossenen Verteilernetzes kein höheres Entgelt fordert als der Betreiber des vorgelagerten Energieversorgungsnetzes für die Nutzung des an das geschlossene Verteilernetz angrenzenden Energieversorgungsnetzes der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene; grenzen mehrere Energieversorgungsnetze der allgemeinen Versorgung auf gleicher Netz- oder Umspannebene an, ist das niedrigste Entgelt maßgeblich. 3§ 31 Absatz 1, 2 und 4 sowie § 32 Absatz 1 und 3 bis 5 finden entsprechend Anwendung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht vom 16.07.2021
Vorherige Gesetzesfassungen
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
27.11.2020 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur marktgestützten Beschaffung von Systemdienstleistungen | 22.11.2020 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 | |
01.11.2008 | Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung | 25.10.2008 | |
22.12.2007 | Gesetz zur Bekämpfung von Preismissbrauch im Bereich der Energieversorgung und des Lebensmittelhandels | 18.12.2007 |
beschränkungen § 111aVerbraucher-
beschwerden § 111bSchlichtungsstelle, Verordnungs-
ermächtigung § 111cZusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs-
oder Aufsichtsverfahren
Rechtsprechung zu § 110 EnWG
61 Entscheidungen zu § 110 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.08.2010 - EnVR 17/09
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- EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
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- OLG Dresden, 17.10.2006 - W 1109/06
Vereinbarkeit des § 110 Abs. 1 Nr. 1 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) mit Art. 20 ...
- OLG Dresden, 10.03.2009 - W 1109/06
Freier Netzzugang für Netzbetreiber; Unzumutbarkeit; Ausnahmeregelung
- EuGH, 22.05.2008 - C-439/06
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Industriepark Altmark
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- BGH, 08.07.2008 - EnVZ 80/07
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- BGH, 08.07.2008 - EnVZ 80/07
Querverweise
Auf § 110 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6b (Rechnungslegung und Buchführung)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)