Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 1 - Aufgaben der Netzbetreiber (§§ 11 - 16a)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ EnWG (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ EnWG
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz (https://dejure.org/gesetze/EnWG/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Energiewirtschaftsgesetz
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 13e
Kapazitätsreserve

(1) 1Die Betreiber von Übertragungsnetzen halten Reserveleistung vor, um im Fall einer Gefährdung oder Störung der Sicherheit oder Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems Leistungsbilanzdefizite infolge des nicht vollständigen Ausgleichs von Angebot und Nachfrage an den Strommärkten im deutschen Netzregelverbund auszugleichen (Kapazitätsreserve). 2Die Kapazitätsreserve wird ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 außerhalb der Strommärkte gebildet. 3Die Anlagen der Kapazitätsreserve speisen ausschließlich auf Anforderung der Betreiber von Übertragungsnetzen ein. 4Für die Kapazitätsreserve steht die Reduktion des Wirkleistungsbezugs der Einspeisung von Wirkleistung gleich.

(2) 1Die Bildung der Kapazitätsreserve erfolgt im Rahmen eines wettbewerblichen Ausschreibungsverfahrens oder eines diesem hinsichtlich Transparenz und Nichtdiskriminierung gleichwertigen wettbewerblichen Verfahrens (Beschaffungsverfahren). 2Die Betreiber der Übertragungsnetze führen das Beschaffungsverfahren ab dem Jahr 2019 in regelmäßigen Abständen durch. 3In der Kapazitätsreserve werden Anlagen mit folgender Reserveleistung gebunden:

1. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2020/2021 eine Reserveleistung von 2 Gigawatt,
2. für die Leistungserbringung ab dem Winterhalbjahr 2022/2023 eine Reserveleistung in Höhe von 2 Gigawatt vorbehaltlich einer Anpassung nach Absatz 5.

4Anlagen können wiederholt an dem Beschaffungsverfahren teilnehmen und in der Kapazitätsreserve gebunden werden.

(3) 1Die Betreiber der Anlagen der Kapazitätsreserve erhalten eine jährliche Vergütung, deren Höhe im Rahmen des Beschaffungsverfahrens nach Absatz 2 ermittelt wird. 2Die Vergütung umfasst alle Kosten, soweit sie nicht aufgrund einer Verordnung nach § 13h gesondert erstattet werden, einschließlich der Kosten für

1. die Vorhaltung der Anlage, die auch die Kosten für den Stromverbrauch der Anlage selbst, für auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften notwendige Anfahrvorgänge sowie für die Instandhaltung der Anlage und Nachbesserungen umfassen, sowie
2. den Werteverbrauch durch den Einsatz der Anlage.

3Die Betreiber von Übertragungsnetzen dürfen die ihnen auf Grund der Durchführung der Rechtsverordnung nach § 13h entstehenden Kosten nach Abzug der entstehenden Erlöse über die Netzentgelte geltend machen. 4Die Kosten nach Satz 3 gelten als dauerhaft nicht beeinflussbare Kostenanteile nach § 11 Absatz 2 Satz 1 der Anreizregulierungsverordnung, sofern die Bundesnetzagentur im Wege einer Festlegung nach § 21a keine anderen Regelungen getroffen hat.

(4) 1Die Betreiber von Anlagen, die in der Kapazitätsreserve gebunden sind,

1. dürfen die Leistung oder Arbeit dieser Anlagen weder ganz noch teilweise auf den Strommärkten veräußern (Vermarktungsverbot) und
2. müssen diese Anlagen endgültig stilllegen, sobald die Anlagen nicht mehr in der Kapazitätsreserve gebunden sind (Rückkehrverbot), wobei Absatz 2 Satz 4 sowie die Regelungen zur Stilllegung von Erzeugungsanlagen nach den §§ 13b und 13c sowie zur Netzreserve nach § 13d unberührt bleiben.

2Das Vermarktungsverbot und das Rückkehrverbot gelten auch für Rechtsnachfolger des Betreibers sowie im Fall einer Veräußerung der Anlage für deren Erwerber sowie für die Betreiber von Übertragungsnetzen.

(5) 1Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie überprüft den Umfang der Kapazitätsreserve bis zum 31. Oktober 2018 und dann mindestens alle zwei Jahre auf Basis des Berichts zum Monitoring der Versorgungssicherheit nach § 63 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und entscheidet, ob eine Anpassung des Umfangs erforderlich ist. 2Die Entscheidung ist zu begründen und zu veröffentlichen. 3Eine eventuell erforderliche Anpassung des Umfangs der Kapazitätsreserve erfolgt durch oder auf Grund der Rechtsverordnung nach § 13h oder durch Festlegung der Bundesnetzagentur nach § 13j Absatz 4. 4Eine Entscheidung, durch die die gebundene Reserveleistung 5 Prozent der durchschnittlichen Jahreshöchstlast im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland übersteigen würde, darf nur durch Rechtsverordnung nach § 13h ergehen; diese Rechtsverordnung bedarf der Zustimmung des Bundestages. 5Der zugrunde zu legende Wert der durchschnittlichen Jahreshöchstlast errechnet sich als Durchschnittswert aus der für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland für das Jahr, in dem die Erhöhung erstmals stattfinden soll, sowie das Folgejahr prognostizierten Jahreshöchstlast. 6Die Prognosen sind aus dem jährlichen Bericht der Bundesnetzagentur nach § 3 Absatz 1 der Netzreserveverordnung zu entnehmen. 7Der Jahreshöchstlastwert umfasst auch Netzverluste.

(6) Schließen die Betreiber von Übertragungsnetzen innerhalb von drei aufeinanderfolgenden Jahren keine neuen wirksamen Verträge für den Einsatz von Anlagen in der Kapazitätsreserve, dürfen sie keine Beschaffungsverfahren nach Absatz 2 durchführen.

Zu unübersichtlich? Probieren Sie die Darstellungsvariante "Lesefreundlicher" (Einstellung oben )

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023 (BGBl. I Nr. 405), in Kraft getreten am 29.12.2023 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
29.12.2023
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften22.12.2023BGBl. I Nr. 405
29.07.2022
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsrechts im Zusammenhang mit dem Klimaschutz-Sofortprogramm und zu Anpassungen im Recht der Endkundenbelieferung19.07.2022BGBl. I S. 1214
21.12.2018
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes, des Energiewirtschaftsgesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften17.12.2018BGBl. I S. 2549
30.07.2016
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Weiterentwicklung des Strommarktes (Strommarktgesetz)26.07.2016BGBl. I S. 1786
§ 11Betrieb von Energieversorgungs-
netzen
§ 11aAusschreibung von Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11bAusnahme für Energiespeicher-
anlagen, Festlegungskompetenz
§ 11cÜberragendes öffentliches Interesse für Anlagen zur Speicherung elektrischer Energie § 12Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
versorgungsnetzen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12aSzenariorahmen für die Netzentwicklungs-
planung
§ 12bErstellung des Netzentwicklungs-
plans durch die Betreiber von Übertragungsnetzen
§ 12cPrüfung und Bestätigung des Netzentwicklungs-
plans durch die Regulierungsbehörde
§ 12dMonitoring und Controlling der Umsetzung des Netzentwicklungs-
plans
§ 12eBundesbedarfsplan § 12fHerausgabe von Daten § 12gSchutz europäisch kritischer Anlagen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 12hMarktgestützte Beschaffung nicht frequenzgebundener System-
dienstleistungen
§ 13Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen § 13aErzeugungsanpassung und ihr bilanzieller und finanzieller Ausgleich § 13bStilllegungen von Anlagen § 13cVergütung bei geplanten Stilllegungen von Anlagen § 13dNetzreserve § 13eKapazitätsreserve § 13fSystemrelevante Gaskraftwerke § 13gStilllegung von Braunkohle-
kraftwerken
§ 13hVerordnungs-
ermächtigung zur Kapazitätsreserve
§ 13iWeitere Verordnungs-
ermächtigungen
§ 13jFestlegungs-
kompetenzen
§ 13kNutzen statt Abregeln § 14Aufgaben der Betreiber von Elektrizitäts-
verteilernetzen
§ 14aNetzorientierte Steuerung von steuerbaren Verbrauchs-
einrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen; Festlegungs-
kompetenzen
§ 14bSteuerung von vertraglichen Abschalt-
vereinbarungen, Verordnungs-
ermächtigung
§ 14cMarktgestützte Beschaffung von Flexibilitäts-
dienstleistungen im Elektrizitäts-
verteilernetz; Festlegungskompetenz
§ 14dPlanung und besondere Bedeutung des Verteilernetz-
ausbaus; Festlegungs-
kompetenz; Verordnungs-
ermächtigung
§ 14eGemeinsame Internetplattform; Festlegungskompetenz § 15Aufgaben der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 15aNetzentwicklungsplan der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 15bUmsetzungsbericht der Fernleitungsnetz-
betreiber
§ 16Systemverantwortung der Betreiber von Fernleitungsnetzen § 16aAufgaben der Betreiber von Gasverteilernetzen
Neu Gesamtansicht

Querverweise

Auf § 13e EnWG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Entflechtung
        Entflechtung von Verteilernetzbetreibern und Betreibern von Speicheranlagen
          § 7a (Operationelle Entflechtung von Verteilernetzbetreibern)
     
      Regulierung des Netzbetriebs
        Aufgaben der Netzbetreiber
          § 11 (Betrieb von Energieversorgungsnetzen)
          § 13 (Systemverantwortung der Betreiber von Übertragungsnetzen)
          § 13d (Netzreserve)
          § 13h (Verordnungsermächtigung zur Kapazitätsreserve)
          § 13j (Festlegungskompetenzen)
        Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen
          § 35 (Monitoring und ergänzende Informationen)
     
      Sicherheit und Zuverlässigkeit der Energieversorgung
        § 51 (Monitoring der Versorgungssicherheit)
     
      Behörden
        Bundesbehörden
          § 59 (Organisation)
          § 63 (Berichterstattung)
     
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Sanktionen, Bußgeldverfahren
          § 95 (Bußgeldvorschriften)
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht