Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35)   
   Abschnitt 2 - Netzanschluss (§§ 17 - 19a)   
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Textdarstellung

  

§ 17h
Abschluss von Versicherungen

1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.

Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012 (BGBl. I S. 2730), in Kraft getreten am 28.12.2012 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
28.12.2012
Änderung
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Änderung
Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften20.12.2012BGBl. I S. 2730

Rechtsprechung zu § 17h EnWG

Entscheidung zu § 17h EnWG in unserer Datenbank:

Querverweise

Auf § 17h EnWG verweisen folgende Vorschriften:

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