Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 2 - Netzanschluss (§§ 17 - 19a) |
1Anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber sollen Versicherungen zur Deckung von Vermögens- und Sachschäden, die beim Betreiber von Offshore-Anlagen auf Grund einer nicht rechtzeitig fertiggestellten oder gestörten Anbindung der Offshore-Anlage an das Übertragungsnetz des anbindungsverpflichteten Übertragungsnetzbetreibers entstehen, abschließen. 2Der Abschluss einer Versicherung nach Satz 1 ist der Regulierungsbehörde nachzuweisen.
Vorschrift eingefügt durch das Dritte Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften vom 20.12.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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28.12.2012 | Drittes Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 20.12.2012 |
ermächtigung; Festlegungskompetenz § 17a(weggefallen) § 17b(weggefallen) § 17c(weggefallen) § 17dUmsetzung der Netzentwicklungs-
pläne und des Flächenentwicklungs-
plans § 17eEntschädigung bei Störungen oder Verzögerung der Anbindung von Offshore-Anlagen § 17fBelastungsausgleich § 17gHaftung für Sachschäden an Windenergieanlagen auf See § 17hAbschluss von Versicherungen § 17iErmittlung der umlagefähigen Netzkosten von Offshore-
Anbindungsleitungen § 17jVerordnungs-
ermächtigung § 18Allgemeine Anschlusspflicht § 19Technische Vorschriften § 19aUmstellung der Gasqualität; Verordnungs-
ermächtigung
Rechtsprechung zu § 17h EnWG
Entscheidung zu § 17h EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 12.07.2016 - EnVR 10/15
Genehmigung eines Investitionsbudgets für den Übertragungsnetzbetreiber für den ...
Querverweise
Auf § 17h EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzanschluss
- § 17j (Verordnungsermächtigung)