Energiewirtschaftsgesetz

   Teil 1 - Allgemeine Vorschriften (§§ 1 - 5b)   
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Textdarstellung

  

§ 2
Aufgaben der Energieversorgungsunternehmen

(1) Energieversorgungsunternehmen sind im Rahmen der Vorschriften dieses Gesetzes zu einer Versorgung im Sinne des § 1 verpflichtet.

(2) Die Verpflichtungen nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz bleiben vorbehaltlich des § 13, auch in Verbindung mit § 14, unberührt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung vom 25.10.2008 (BGBl. I S. 2101), in Kraft getreten am 01.11.2008 Gesetzesbegründung verfügbar

Vorherige Gesetzesfassung

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
01.11.2008
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Förderung der Kraft-Wärme-Kopplung25.10.2008BGBl. I S. 2101

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