Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3 - Regulierung des Netzbetriebs (§§ 11 - 35) |
Abschnitt 4 - Befugnisse der Regulierungsbehörde, Sanktionen (§§ 29 - 35) |
(1) 1Betreibern von Energieversorgungsnetzen ist ein Missbrauch ihrer Marktstellung verboten. 2Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein Betreiber von Energieversorgungsnetzen
1. | Bestimmungen der Abschnitte 2 und 3 oder der auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen oder die nach § 29 Absatz 1 festgelegten oder genehmigten Bedingungen und Methoden nicht einhält, | |
2. | andere Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder deren Wettbewerbsmöglichkeiten ohne sachlich gerechtfertigten Grund erheblich beeinträchtigt, | |
3. | andere Unternehmen gegenüber gleichartigen Unternehmen ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar unterschiedlich behandelt, | |
4. | sich selbst oder mit ihm nach § 3 Nr. 38 verbundenen Unternehmen den Zugang zu seinen intern genutzten oder am Markt angebotenen Waren und Leistungen zu günstigeren Bedingungen oder Entgelten ermöglicht, als er sie anderen Unternehmen bei der Nutzung der Waren und Leistungen oder mit diesen in Zusammenhang stehenden Waren oder gewerbliche Leistungen einräumt, sofern der Betreiber des Energieversorgungsnetzes nicht nachweist, dass die Einräumung ungünstigerer Bedingungen sachlich gerechtfertigt ist, | |
5. | ohne sachlich gerechtfertigten Grund Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen für den Netzzugang fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten und die Ergebnisse von Vergleichsverfahren nach § 21 zu berücksichtigen; Entgelte, die die Obergrenzen einer dem betroffenen Unternehmen erteilten Genehmigung nach § 23a nicht überschreiten, und im Falle der Durchführung einer Anreizregulierung nach § 21a Entgelte, die für das betroffene Unternehmen für eine Regulierungsperiode vorgegebene Obergrenzen nicht überschreiten, gelten als sachlich gerechtfertigt oder | |
6. | ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als er sie selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist. |
3Satz 2 Nummer 5 ist auch anzuwenden auf die Netze, in denen nach einer Rechtsverordnung nach § 24 Satz 2 Nummer 5 in der bis zum Ablauf des 28. Dezember 2023 geltenden Fassung oder durch eine Festlegung nach § 21 Absatz 3 Satz 4 Nummer 3 vom Grundsatz der Kostenorientierung abgewichen wird. 4Besondere Rechtsvorschriften über den Missbrauch der Marktstellung in solchen Netzen bleiben unberührt.
(2) 1Die Regulierungsbehörde kann einen Betreiber von Energieversorgungsnetzen, der seine Stellung missbräuchlich ausnutzt, verpflichten, eine Zuwiderhandlung gegen Absatz 1 abzustellen. 2Sie kann den Unternehmen alle Maßnahmen aufgeben, die erforderlich sind, um die Zuwiderhandlung wirksam abzustellen. 3Sie kann insbesondere
(3) Soweit ein berechtigtes Interesse besteht, kann die Regulierungsbehörde auch eine Zuwiderhandlung feststellen, nachdem diese beendet ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften vom 22.12.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
29.12.2023 | Gesetz zur Anpassung des Energiewirtschaftsrechts an unionsrechtliche Vorgaben und zur Änderung weiterer energierechtlicher Vorschriften | 22.12.2023 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 |
anspruch, Schadensersatz-
pflicht § 33Vorteilsabschöpfung durch die Regulierungsbehörde § 34(aufgehoben) § 35Monitoring und ergänzende Informationen
Rechtsprechung zu § 30 EnWG
117 Entscheidungen zu § 30 EnWG in unserer Datenbank:
- BGH, 19.12.2023 - EnVZ 92/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 93/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 57/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 58/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 62/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 63/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 64/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 19.12.2023 - EnVZ 56/20
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 4/21
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
- BGH, 20.12.2023 - EnVZ 5/21
Entschließungsermessen der Regulierungsbehörden bei der allgemeinen ...
Querverweise
Auf § 30 EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Netzzugang, Messstellenbetrieb
- § 23a (Genehmigung der Entgelte für den Netzzugang)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
- Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
- Behördliches Verfahren
- § 65 (Aufsichtsmaßnahmen)
- Beschwerde
- § 83 (Beschwerdeentscheidung)
- Gemeinsame Bestimmungen
- § 91 (Gebührenpflichtige Handlungen)
- Sanktionen, Bußgeldverfahren
- § 95 (Bußgeldvorschriften)
- Sonstige Vorschriften
- § 111c (Zusammentreffen von Schlichtungsverfahren und Missbrauchs- oder Aufsichtsverfahren)