Energiewirtschaftsgesetz
Teil 3a - Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit (§§ 35a - 35h) |
1Die dem Marktgebietsverantwortlichen im Zusammenhang mit seinen Aufgaben zur Sicherstellung der Versorgungssicherheit entstehenden Kosten werden diskriminierungsfrei und in einem transparenten Verfahren auf die Bilanzkreisverantwortlichen im Marktgebiet umgelegt. 2Hierzu hat der Marktgebietsverantwortliche die Kosten und Erlöse, die im Rahmen der ergriffenen Maßnahmen nach diesem Teil, insbesondere nach den §§ 35c und 35d, entstehen, transparent und für Dritte nachvollziehbar zu ermitteln. 3Die Kosten und Erlöse sind zu saldieren. 4Der Marktgebietsverantwortliche ist berechtigt, von den Bilanzkreisverantwortlichen Abschlagszahlungen zur Deckung der voraussichtlichen Kosten zu verlangen. 5Die Einzelheiten genehmigt die Bundesnetzagentur im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und dem Bundesministerium der Finanzen nach § 29 Absatz 1; dem Marktgebietsverantwortlichen ist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
Hinweis der Redaktion:Die §§ 35a bis 35f sind bis zum Ablauf des 31. März 2027 anzuwenden (§ 35g).
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs vom 26.04.2022
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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30.04.2022 | Gesetz zur Änderung des Energiewirtschaftsgesetzes zur Einführung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen sowie zur Änderung von § 246 des Baugesetzbuchs | 26.04.2022 |
ermächtigung § 35cKontrahierung von Befüllungs-
instrumenten; ergänzende Maßnahmen zur Gewährleistung der Versorgungs-
sicherheit § 35dFreigabeentscheidung § 35eUmlage der Kosten des Marktgebiets-
verantwortlichen; Finanzierung § 35fEvaluierung § 35gAnwendungs-
bestimmungen § 35hAußerbetriebnahme und Stilllegung von Gasspeichern
Querverweise
Auf § 35e EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen und Gewährleistung der Versorgungssicherheit
- § 35g (Anwendungsbestimmungen)
- Energielieferung an Letztverbraucher
- § 40 (Inhalt von Strom- und Gasrechnungen; Festlegungskompetenz)