Energiewirtschaftsgesetz
Teil 2 - Entflechtung (§§ 6 - 10e) |
Abschnitt 1 - Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber (§§ 6 - 6d) |
(1) 1Die Ordnungsgeldvorschriften der §§ 335 bis 335b des Handelsgesetzbuchs sind auf die Verletzung der Pflichten zur Offenlegung des Jahresabschlusses und Lageberichts nach § 6b Absatz 1 Satz 1 oder des Tätigkeitsabschlusses nach § 6b Absatz 4 entsprechend anzuwenden. 2Das Ordnungsgeldverfahren kann durchgeführt werden
1. | bei einer juristischen Person gegen die juristische Person oder die Mitglieder des vertretungsberechtigten Organs; | |
2. | bei einer Personenhandelsgesellschaft im Sinne des § 264a Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs gegen die Personenhandelsgesellschaft oder gegen die in § 335b Satz 2 des Handelsgesetzbuchs genannten Personen; | |
3. | bei einer Personenhandelsgesellschaft, die nicht in Nummer 2 genannt ist, gegen die Personenhandelsgesellschaft oder den oder die vertretungsbefugten Gesellschafter; | |
4. | bei einem Unternehmen, das in der Rechtsform des Einzelkaufmanns betrieben wird, gegen den Inhaber oder dessen gesetzlichen Vertreter. |
3§ 329 des Handelsgesetzbuchs ist entsprechend anzuwenden.
(2) Die nach § 54 Absatz 1 zuständige Regulierungsbehörde übermittelt der das Unternehmensregister führenden Stelle einmal pro Kalenderjahr Name und Anschrift der ihr bekannt werdenden Unternehmen nach § 6b Absatz 1 Satz 1.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) vom 05.07.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.08.2022 | Gesetz zur Umsetzung der Digitalisierungsrichtlinie (DiRUG) | 05.07.2021 | |
27.07.2021 | Gesetz zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorgaben und zur Regelung reiner Wasserstoffnetze im Energiewirtschaftsrecht | 16.07.2021 | |
10.10.2013 | Gesetz zur Änderung des Handelsgesetzbuchs | 04.10.2013 | |
01.04.2012 | Gesetz zur Änderung von Vorschriften über Verkündung und Bekanntmachungen sowie der Zivilprozessordnung, des Gesetzes betreffend die Einführung der Zivilprozessordnung und der Abgabenordnung | 22.12.2011 | |
04.08.2011 | Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften | 26.07.2011 |
Rechtsprechung zu § 6c EnWG
Querverweise
Auf § 6c EnWG verweisen folgende Vorschriften:
- Energiewirtschaftsgesetz (EnWG)
- Entflechtung
- Gemeinsame Vorschriften für Verteilernetzbetreiber und Transportnetzbetreiber
- § 6 (Anwendungsbereich und Ziel der Entflechtung)
- Regulierung des Netzbetriebs
- Regulierung von Wasserstoffnetzen
- § 28l (Ordnungsgeldvorschriften)
- Behörden
- Allgemeine Vorschriften
- § 54 (Allgemeine Zuständigkeit)
- Evaluierung, Schlussvorschriften
- § 118 (Übergangsregelungen)