Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.
Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.
Rechtsprechung zu Art. 56 EuGVÜ
14 Entscheidungen zu Art. 56 EuGVÜ in unserer Datenbank:
- Generalanwalt beim EuGH, 23.03.2023 - C-21/22
OP (Choix du droit d'un État tiers pour la succession)
- BGH, 18.02.1993 - IX ZB 87/90
Vollstreckungsschutz gegen britisches Versäumnisurteil
- BayObLG, 29.03.1990 - BReg. 3 Z 31/89
- BGH, 30.06.2004 - VIII ZR 273/03
Rechte des Beklagten nach Leistung einer unzureichenden Sicherheit für die ...
- OLG Stuttgart, 22.12.1986 - 5 U 3/86
- BGH, 22.12.1976 - VIII ZB 10/76
Auslegung des Begriffs "Zivil- und Handelssachen" im Hinblick auf die Anwendung ...
Zum selben Verfahren:
- BGH, 22.12.1976 - VIII ZB 44/75
Antrag auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in Deutschland aus einem Urteil des ...
- BGH, 10.10.1977 - VIII ZB 10/76
Deutschbelgisches Abkommen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung ...
- BGH, 10.10.1977 - VIII ZB 44/75
Antrag der Klägerin auf Zulassung der Zwangsvollstreckung in der BRD und die ...
- BGH, 22.12.1976 - VIII ZB 44/75
- BGH, 02.07.1991 - XI ZR 206/90
Voraussetzungen der internationalen Zuständigkeit der Vermögensbelegenheit
Querverweise
Auf Art. 56 EuGVÜ verweisen folgende Vorschriften:
- Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVÜ)
- Verhältnis zu anderen Abkommen
- Art. 55