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EuGVÜ

   Titel VII - Verhältnis zu anderen Abkommen (Art. 55 - 59)   
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Textdarstellung

  

Art. 56

Die in Artikel 55 angeführten Abkommen und Verträge behalten ihre Wirksamkeit für die Rechtsgebiete, auf die dieses Übereinkommen nicht anzuwenden ist.

Sie bleiben auch weiterhin für die Entscheidungen und die öffentlichen Urkunden wirksam, die vor Inkrafttreten dieses Übereinkommens ergangen oder aufgenommen sind.

Rechtsprechung zu Art. 56 EuGVÜ

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