Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel II - Zuständigkeit (Art. 4 - 35) |
Abschnitt 3 - Zuständigkeit für Versicherungssachen (Art. 10 - 16) |
(1) Bei der Haftpflichtversicherung kann der Versicherer auch vor das Gericht, bei dem die Klage des Geschädigten gegen den Versicherten anhängig ist, geladen werden, sofern dies nach dem Recht des angerufenen Gerichts zulässig ist.
(2) Auf eine Klage, die der Geschädigte unmittelbar gegen den Versicherer erhebt, sind die Artikel 10, 11 und 12 anzuwenden, sofern eine solche unmittelbare Klage zulässig ist.
(3) Sieht das für die unmittelbare Klage maßgebliche Recht die Streitverkündung gegen den Versicherungsnehmer oder den Versicherten vor, so ist dasselbe Gericht auch für diese Personen zuständig.
Rechtsprechung zu Art. 13 EuGVVO
28 Entscheidungen zu Art. 13 EuGVVO in unserer Datenbank:
- EuGH, 21.10.2021 - C-393/20
T.B. und D. (Compétence en matière d'assurances) - Vorlage zur Vorabentscheidung ...
- EuGH, 31.01.2018 - C-106/17
Hofsoe - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in ...
- EuGH, 20.05.2021 - C-913/19
Grenzüberschreitender Rechtsstreit zwischen einem Gewerbetreibenden, an den die ...
Zum selben Verfahren:
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
CNP - Vorlage zur Vorabentscheidung - Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen - ...
- Generalanwalt beim EuGH, 14.01.2021 - C-913/19
- EuGH, 09.12.2021 - C-708/20
BT (Mise en cause de la personne assurée)
- OLG Hamm, 19.03.2021 - 7 U 27/19
Gestellter Verkehrsunfall; Belgien; Einwilligung; vorsätzliche Herbeiführung des ...
- OLG Hamm, 15.01.2019 - 32 SA 64/18
Gerichtsstandbestimmung; bes. gemeinschaftlicher Gerichtsstand (Unfallstelle) im ...
- OLG Köln, 06.11.2019 - 13 U 226/17
Anspruch aus einer Bürgschaft
- EuGH, 13.03.2020 - C-814/19
ABC und XYZ
- AG Siegen, 19.07.2018 - 14 C 1769/17
Schadensersatz nach Verkehrsunfall; niederländisches Recht; internationale ...
Querverweise
Auf Art. 13 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Zuständigkeit
- Zuständigkeit für Versicherungssachen
- Art. 14
- Allgemeine Vorschriften
- Art. 65
Redaktionelle Querverweise zu Art. 13 EuGVVO:
- Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
- Schlussvorschriften
- § 215 III (Gerichtsstand)