Hier: EuGVVO in der aktuellen Fassung ("Brüssel-Ia-Verordnung")
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
Alte Fassung ("Brüssel-I-Verordnung") · Entsprechungstabelle
EuGVVO
Kapitel III - Anerkennung und Vollstreckung (Art. 36 - 57) |
Abschnitt 3 - Versagung der Anerkennung und Vollstreckung (Art. 45 - 51) |
Unterabschnitt 2 - Versagung der Vollstreckung (Art. 46 - 51) |
Zitiervorschläge
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(1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Versagung der Vollstreckung kann jede Partei einen Rechtsbehelf einlegen.
(2) Der Rechtsbehelf ist bei dem Gericht einzulegen, das der Kommission von dem betreffenden Mitgliedstaat gemäß Artikel 75 Buchstabe b mitgeteilt wurde.
Rechtsprechung zu Art. 49 EuGVVO
3 Entscheidungen zu Art. 49 EuGVVO in unserer Datenbank:
- BGH, 15.07.2021 - IX ZB 73/19
Rechtsbehelfe gegen die Vollstreckung von im Ausland erwirkten Titeln
Zum selben Verfahren:
- OLG Düsseldorf, 08.10.2019 - 3 W 157/19
Verwerfung einer verfristeten sofortigen Beschwerde
- OLG Düsseldorf, 08.10.2019 - 3 W 157/19
- OLG Frankfurt, 10.12.2021 - 26 W 21/21
Präklusion von neuem Sachvortrag im Verfahren auf Versagung der Vollstreckung ...
Querverweise
Auf Art. 49 EuGVVO verweisen folgende Vorschriften:
- Verordnung über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (EuGVVO)
- Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Anerkennung und Vollstreckung
- Versagung der Vollstreckung
- Art. 51
- Schlussvorschriften
- Art. 75
- Insolvenzverfahrenverordnung (InsVfVO)
- Anerkennung der Insolvenzverfahren
- Art. 32 (Anerkennung und Vollstreckbarkeit sonstiger Entscheidungen)