Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
II. Vormundschafts- und Familiensachen (§§ 35b - 64) |
(1) Für Verrichtungen, die eine Vormundschaft oder Pflegschaft betreffen, sind die deutschen Gerichte zuständig, wenn der Mündel oder Pflegling
1. | Deutscher ist oder | |
2. | seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat. |
(2) Die deutschen Gerichte sind ferner zuständig, soweit der Mündel oder Pflegling der Fürsorge durch ein deutsches Gericht bedarf.
(3) Die Zuständigkeit nach den Absätzen 1 und 2 ist nicht ausschließlich.
Rechtsprechung zu § 35b FGG
54 Entscheidungen zu § 35b FGG in unserer Datenbank:
- OLG Schleswig, 19.10.2005 - 12 UF 225/04
Gewöhnlicher Aufenthalt: Wechsel des Aufenthaltsortes vier Mal jährlich
- OLG Bamberg, 24.11.1999 - 2 UF 206/99
Vollstreckung US-amerikanischer Umgangsrechtsentscheidung - internationale ...
- OLG Hamm, 17.03.1997 - 15 W 216/96
- BayObLG, 06.12.1996 - 1Z BR 101/96
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte; Geltung des Grundsatzes der ...
Zum selben Verfahren:
- BAG, 09.10.2002 - 5 AZR 307/01
Internationale Zuständigkeit der Arbeitsgerichte
- OLG Hamm, 24.08.2006 - 15 W 210/06
Vergütung des Betreuers für einen in Strafhaft befindlichen Betreuten
- OLG Frankfurt, 15.08.2001 - 3 WF 153/01
Internationale Zuständigkeit, Daseinsmittelpunkt, MSA
- OLG Celle, 07.02.2008 - 12 UF 235/07
Verfassungsrechtliches Erfordernis der Belehrung eines anwaltlich nicht ...
- OLG Hamm, 08.10.2002 - 15 W 322/02
Bestellung eines Betreuers nach deutschem Recht
§ 35b FGG in Nachschlagewerken
- § 35b FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Ausländer
- Betreuungsverfahren