Siehe nun das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG).
Gesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit
Zweiter Abschnitt - Vormundschafts-, Familien-, Betreuungs- und Unterbringungssachen (§§ 35 - 70n) |
III. Betreuungssachen (§§ 65 - 69o) |
(1) 1Entscheidungen sind dem Betroffenen stets selbst bekanntzumachen. 2Von der Bekanntmachung der Entscheidungsgründe an den Betroffenen kann abgesehen werden, wenn dies nach ärztlichem Zeugnis wegen erheblicher Nachteile für seine Gesundheit erforderlich ist.
(2) 1Die Entscheidung, durch die ein Betreuer bestellt oder ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet wird, ist auch der zuständigen Behörde bekanntzumachen. 2Entscheidungen sind ihr auch dann bekanntzumachen, wenn ihr das Gericht im Verfahren Gelegenheit zur Äußerung gegeben hatte.
(3) 1Entscheidungen werden mit der Bekanntmachung an den Betreuer wirksam. 2Ist die Bekanntmachung an den Betreuer nicht möglich oder ist Gefahr im Verzug, so kann das Gericht die sofortige Wirksamkeit anordnen. 3In diesem Falle wird die Entscheidung in dem Zeitpunkt wirksam, in dem sie und die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit dem Betroffenen oder dem Pfleger für das Verfahren bekanntgemacht oder der Geschäftsstelle des Gerichts zur Bekanntmachung übergeben werden; der Zeitpunkt ist auf der Entscheidung zu vermerken.
(4) Die Genehmigung der Einwilligung eines Betreuers in eine Sterilisation (§ 1905 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) wird mit der Bekanntmachung an den Verfahrenspfleger oder im Falle des § 67 Abs. 1 Satz 6 an den Verfahrensbevollmächtigten sowie an den für die Entscheidung über die Einwilligung in eine Sterilisation bestellten Betreuer wirksam.
Rechtsprechung zu § 69a FGG
79 Entscheidungen zu § 69a FGG in unserer Datenbank:
- OLG München, 24.09.2008 - 33 Wx 179/08
Betreuungsverfahren: Mündliche Bestellung eines Betreuers
- OLG Karlsruhe, 28.10.2016 - 20 UF 81/15
Wiederaufnahme eines güterrechtlichen Verfahrens: Nichtigkeitsklage bei ...
- OLG München, 16.05.2007 - 33 Wx 25/07
Bekanntmachung der Entscheidungen in Betreuungssachen gegenüber Betroffenen ohne ...
- OLG Frankfurt, 20.05.2003 - 20 W 161/03
Absehen von der Bekanntgabe von Entscheidungsgründen an den Betroffenen in einem ...
- BayObLG, 08.07.1999 - 3Z BR 186/99
Zur Anordnung, dem Betroffenen die Gründe seiner Betreuung nicht bekannt zu ...
- LG Cottbus, 07.06.2002 - 7 T 447/00
Entlassung des Betroffenen aus dem Krankenhaus ; Schwelle des medizinischen ...
- OLG Schleswig, 23.01.2002 - 2 W 210/01
Heimleiter als Betreuer eines Heimbewohners
- LG Leipzig, 11.01.2001 - 16 T 178/00
Vergütungsansprüche eines Verfahrenspflegers und vorläufigen Betreuers; ...
- VG Regensburg, 23.09.2008 - RN 3 K 08.01618
Landtags- und Bezirkstagswahl; Betreuung; Stimmrecht; Wählerverzeichnis
- OLG Köln, 23.10.2006 - 16 Wx 218/06
Wirksamkeit des Beschlusses über Aufhebung der Betreuung erst mit Bekanntmachung ...
§ 69a FGG in Nachschlagewerken
- § 69a FGG wird im Betreuungsrecht-Lexikon unter folgenden Stichworten zitiert:
- Aufwandspauschale
- Betreuerausweis
- Betreuervergütung
- Betreuungsverfahren
- Einstweilige Anordnung
- Einwilligungsvorbehalt
- Gerichtsbeschluss
- Rechtsmittel
- VBVG-Rechtsprechung
- Vergütung
- Vergütungsrechtsprechung
- Vorläufiger Betreuer