Finanzgerichtsordnung
Zweiter Teil - Verfahren (§§ 40 - 134) |
Abschnitt II - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 51 - 62a) |
1Vorbereitende Schriftsätze und deren Anlagen sowie schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. 2Gleiches gilt für die nach diesem Gesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 52a Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 zur Verfügung steht. 3Ist eine Übermittlung aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. 4Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften vom 05.10.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2022 | Gesetz zum Ausbau des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten und zur Änderung weiterer Vorschriften | 05.10.2021 | |
01.01.2022 | Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten | 10.10.2013 |
Rechtsprechung zu § 52d FGO
93 Entscheidungen zu § 52d FGO in unserer Datenbank:
- BFH, 02.02.2024 - VI B 13/23
Inhalt einer Rechtsmittelbelehrung im Hinblick auf § 52d FGO; Wiedereinsetzung in ...
- BFH, 16.01.2024 - VIII B 141/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
- BFH, 23.01.2024 - IV B 46/23
Pflicht zur Nutzung des beSt für Steuerberatungsgesellschaften ab dem 01.01.2023 ...
- BFH, 02.02.2024 - IX B 26/23
Unzulässige Beschwerde gegen prozessleitende Verfügungen
- FG Berlin-Brandenburg, 06.07.2022 - 9 K 9009/22
Unzulässigkeit einer im Jahr 2022 von einer Rechtsanwaltsgesellschaft nicht als ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - VII R 34/22 (anhängig)
Zulässigkeit, Klagefrist, Form
- BFH - VII R 34/22 (anhängig)
- FG Niedersachsen, 14.04.2023 - 9 K 10/23
Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast ...
Zum selben Verfahren:
- BFH - X R 12/23 (anhängig)
System-Roll-Out, Steuerberaterpostfach, Zeitpunkt, Elektronische Übermittlung
- FG Niedersachsen, 12.05.2023 - 9 K 10/23
Aktive Nutzungspflicht; besonderes elektronisches Steuerberaterpostfach; Fast ...
- BFH - X R 12/23 (anhängig)
- BFH, 11.08.2023 - VI B 74/22
Übermittlung elektronischer Dokumente durch Steuerberater ab dem 01.01.2023
Querverweise
Auf § 52d FGO verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz (RDGEG)
- § 3 (Gerichtliche Vertretung)