Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 3 - Verfahren in Kindschaftssachen (§§ 151 - 168g) |
(1) 1Das Gericht soll in Kindschaftssachen, die die elterliche Sorge bei Trennung und Scheidung, den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, in jeder Lage des Verfahrens auf ein Einvernehmen der Beteiligten hinwirken, wenn dies dem Kindeswohl nicht widerspricht. 2Es weist auf Möglichkeiten der Beratung durch die Beratungsstellen und -dienste der Träger der Kinder- und Jugendhilfe insbesondere zur Entwicklung eines einvernehmlichen Konzepts für die Wahrnehmung der elterlichen Sorge und der elterlichen Verantwortung hin. 3Das Gericht kann anordnen, dass die Eltern einzeln oder gemeinsam an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder über eine sonstige Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung bei einer von dem Gericht benannten Person oder Stelle teilnehmen und eine Bestätigung hierüber vorlegen. 4Es kann ferner anordnen, dass die Eltern an einer Beratung nach Satz 2 teilnehmen. 5Die Anordnungen nach den Sätzen 3 und 4 sind nicht selbständig anfechtbar und nicht mit Zwangsmitteln durchsetzbar.
(2) 1Erzielen die Beteiligten Einvernehmen über den Umgang oder die Herausgabe des Kindes, ist die einvernehmliche Regelung als Vergleich aufzunehmen, wenn das Gericht diese billigt (gerichtlich gebilligter Vergleich). 2Das Gericht billigt die Umgangsregelung, wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht.
(3) 1Kann in Kindschaftssachen, die den Aufenthalt des Kindes, das Umgangsrecht oder die Herausgabe des Kindes betreffen, eine einvernehmliche Regelung im Termin nach § 155 Abs. 2 nicht erreicht werden, hat das Gericht mit den Beteiligten und dem Jugendamt den Erlass einer einstweiligen Anordnung zu erörtern. 2Wird die Teilnahme an einer Beratung, an einem kostenfreien Informationsgespräch über Mediation oder einer sonstigen Möglichkeit der außergerichtlichen Konfliktbeilegung oder eine schriftliche Begutachtung angeordnet, soll das Gericht in Kindschaftssachen, die das Umgangsrecht betreffen, den Umgang durch einstweilige Anordnung regeln oder ausschließen. 3Das Gericht soll das Kind vor dem Erlass einer einstweiligen Anordnung persönlich anhören.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vom 21.07.2012
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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26.07.2012 | Gesetz zur Förderung der Mediation und anderer Verfahren der außergerichtlichen Konfliktbeilegung | 21.07.2012 |
beschwerde § 156Hinwirken auf Einvernehmen § 157Erörterung der Kindeswohl-
gefährdung; einstweilige Anordnung § 158Bestellung des Verfahrensbeistands § 158aEignung des Verfahrensbeistands § 158bAufgaben und Rechtsstellung des Verfahrensbeistands § 158cVergütung; Kosten § 159Persönliche Anhörung des Kindes § 160Anhörung der Eltern § 161Mitwirkung der Pflegeperson § 162Mitwirkung des Jugendamts § 163Sachverständigen-
gutachten § 163aAusschluss der Vernehmung des Kindes § 164Bekanntgabe der Entscheidung an das Kind § 165Vermittlungsverfahren § 166Abänderung und Überprüfung von Entscheidungen und gerichtlich gebilligten Vergleichen § 167Anwendbare Vorschriften bei Unterbringung Minderjähriger und bei freiheitsentziehenden Maßnahmen bei Minderjährigen § 167aBesondere Vorschriften für Verfahren nach § 1686a des Bürgerlichen Gesetzbuchs § 167bGenehmigungs-
verfahren nach § 1631e des Bürgerlichen Gesetzbuchs; Verordnungs-
ermächtigung § 168Auswahl des Vormunds § 168aInhalt der Beschlussformel und Wirksamwerden der Beschlüsse § 168bBestellungsurkunde § 168cAnhörung in wichtigen Angelegenheiten § 168dVerfahren zur Festsetzung von Zahlungen § 168eBeendigung der Vormundschaft § 168fPflegschaft für Minderjährige § 168gMitteilungspflichten des Standesamts
Rechtsprechung zu § 156 FamFG
267 Entscheidungen zu § 156 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.02.2024 - 1 UF 277/23
Unzulässige Teilentscheidung über den Umgang
- OLG Rostock, 25.03.2024 - 10 WF 29/24
Umgangsverfahren können nicht durch eine protokollierte Vereinbarung der ...
- BGH, 10.07.2019 - XII ZB 507/18
Erfordernis der anschließenden familiengerichtlichen Billigung durch Beschluss im ...
Zum selben Verfahren:
- OLG Frankfurt, 17.09.2018 - 4 UF 62/18
Endenscheidung über Billigung eines Vergleichs nach § 156 Abs. 2 FamFG
- OLG Frankfurt, 17.09.2018 - 4 UF 62/18
- BGH, 31.01.2024 - XII ZB 385/23
Zur Unzulässigkeit von Vertragsstrafen und vertragsstrafenähnlichen Klauseln zur ...
- KG, 30.01.2019 - 13 UF 161/18
Beschwerdeberechtigung eines Elternteils gegen Auflage über Kursteilnahme
- OLG Frankfurt, 18.01.2024 - 6 UF 224/23
Umgangsrecht des sozialen Vaters
- BGH, 25.05.2023 - IX ZR 161/22
Entstehung einer 1,0 Einigungsgebühr durch einen im Hauptsacheverfahren zur ...
- OLG Karlsruhe, 06.02.2024 - 5 WF 166/23
Vollstreckung von abgeänderten Umgangsvereinbarungen
- KG, 17.06.2015 - 18 WF 109/14
Verhängung eines Ordnungsgeldes in einem Umgangsverfahren: Vollstreckbarkeit der ...
Querverweise
Auf § 156 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Allgemeiner Teil
- Kosten
- § 81 (Grundsatz der Kostenpflicht)
- Vollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 86 (Vollstreckungstitel)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Kindschaftssachen
- § 155a (Verfahren zur Übertragung der gemeinsamen elterlichen Sorge)