Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 2 - Verfahren in Familiensachen (§§ 111 - 270) |
Abschnitt 5 - Verfahren in Adoptionssachen (§§ 186 - 199) |
(1) Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind oder auf Aufhebung des Annahmeverhältnisses den Annehmenden und das Kind persönlich anzuhören.
(2) Im Übrigen sollen die beteiligten Personen angehört werden.
(3) Von der Anhörung eines minderjährigen Beteiligten kann abgesehen werden, wenn Nachteile für seine Entwicklung, Erziehung oder Gesundheit zu befürchten sind oder wenn wegen des geringen Alters von einer Anhörung eine Aufklärung nicht zu erwarten ist.
gesetzes
Rechtsprechung zu § 192 FamFG
25 Entscheidungen zu § 192 FamFG in unserer Datenbank:
- BGH, 06.12.2023 - XII ZB 485/21
Minderjährigenadoption; Ersetzung der Einwilligung des Vaters
Zum selben Verfahren:
- OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21
Ersetzung der Einwilligung des Vaters in Adoption seines Kindes
- OLG Hamburg, 09.09.2021 - 2 UF 43/21
- AG Hamburg-Bergedorf, 28.11.2022 - 415c F 15/19
Kindeswohldienlichkeit bei Minderjährigenadoption: Anhörung des Kindes ohne ...
- OLG Karlsruhe, 19.09.2023 - 18 WF 129/23
Verfahrenskostenhilfe: Kinder des Annehmenden als Beteiligte im ...
- OLG Braunschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21
Beschwerde gegen die vorläufige Festsetzung eines Verfahrenswertes; Besondere ...
- BGH, 19.01.2022 - XII ZB 183/21
Adoptiertes Kind hat Anspruch gegen seine leibliche Mutter auf Auskunft über die ...
- OLG Oldenburg, 28.11.2018 - 11 UF 116/18
Abgrenzung; Adoption; Aufhebungsantrag; fehlende Geschäftsfähigkeit; ...
- OLG Köln, 15.01.2024 - 14 UF 190/23
- OLG Braundschweig, 02.03.2021 - 1 WF 24/21
Bestimmung des Verfahrenswerts bei einer Volljährigenadoption
- AG Frankfurt/Main, 11.11.2015 - 470 F 16141/14
Querverweise
Auf § 192 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Familiensachen
- Verfahren in Adoptionssachen
- § 193 (Anhörung weiterer Personen)