Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 1 - Allgemeine Verfahrensvorschriften (§§ 433 - 441) |
Bei einer Anmeldung, durch die das von dem Antragsteller zur Begründung des Antrags behauptete Recht bestritten wird, ist entweder das Aufgebotsverfahren bis zur endgültigen Entscheidung über das angemeldete Recht auszusetzen oder in dem Ausschließungsbeschluss das angemeldete Recht vorzubehalten.
beschlusses; Beschwerde; Wiedereinsetzung und Wiederaufnahme § 440Wirkung einer Anmeldung § 441Öffentliche Zustellung des Ausschließungs-
beschlusses
Rechtsprechung zu § 440 FamFG
8 Entscheidungen zu § 440 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG München, 26.08.2015 - 34 Wx 247/15
Verspätete Anmeldung einer Nachlssforderung im Aufgebotsverfahren
- OLG Dresden, 30.07.2020 - 8 U 1827/19
Zur Beweislast für die Erfüllung des Auszahlungsanspruchs des Inhabers einer ...
- OLG Hamm, 17.10.2013 - 15 W 439/12
Rechtsstellung des Inhabers einer Grundschuld im Verfahren über die ...
- OLG Brandenburg, 16.04.2012 - 6 Wx 3/11
Grundbuchrecht: Aufgebotsverfahren wegen Eigenbesitz; Anforderung an die ...
- OLG München, 28.03.2014 - 34 Wx 99/14
Aufgebotsverfahren für einen Grundschuldbrief: Unzulässigkeit der Beschwerde ...
Zum selben Verfahren:
- OLG München, 23.12.2013 - 34 Wx 461/13
Grundbuchverfahren: Mängel des Nichtabhilfeverfahrens; Erforderlichkeit der ...
- OLG München, 23.12.2013 - 34 Wx 461/13
- OLG Naumburg, 14.08.2017 - 12 Wx 9/17
Aufgebot des Grundstückseigentümers: Anforderungen an die Glaubhaftmachung des ...
- OLG Jena, 23.08.2010 - 9 W 307/10
Zulässigkeit der Beschwerde eines Landkreises im Aufgebotsverfahren nach § 927 ...