Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 8 - Verfahren in Aufgebotssachen (§§ 433 - 484) |
Abschnitt 4 - Aufgebot von Nachlassgläubigern (§§ 454 - 464) |
Zitiervorschläge
__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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(1) Antragsberechtigt ist jeder Erbe, wenn er nicht für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.
(2) Zu dem Antrag sind auch ein Nachlasspfleger, Nachlassverwalter und ein Testamentsvollstrecker berechtigt, wenn ihnen die Verwaltung des Nachlasses zusteht.
(3) Der Erbe und der Testamentsvollstrecker können den Antrag erst nach der Annahme der Erbschaft stellen.
§ 454Aufgebot von Nachlassgläubigern; örtliche Zuständigkeit
§ 455Antragsberechtigter
§ 456Verzeichnis der Nachlassgläubiger
§ 457Nachlass-
insolvenzverfahren § 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459Forderungsanmeldung § 460Mehrheit von Erben § 461Nacherbfolge § 462Gütergemeinschaft § 463Erbschaftskäufer § 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
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insolvenzverfahren § 458Inhalt des Aufgebots; Aufgebotsfrist § 459Forderungsanmeldung § 460Mehrheit von Erben § 461Nacherbfolge § 462Gütergemeinschaft § 463Erbschaftskäufer § 464Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger
Rechtsprechung zu § 455 FamFG
5 Entscheidungen zu § 455 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 26.05.2017 - 21 W 51/17
Beschwerde durch nicht antragstellenden Miterben
- OLG Hamm, 14.02.2020 - 15 W 6/20
Aufgebot, Nachlassgläubiger, Verfahrenszweck
- OLG München, 08.06.2015 - 34 Wx 163/15
Aufgebot von Nachlassgläubigern, Aufgebotsverfahren, Antragsbefugnis, ...
- OLG Frankfurt, 05.01.2016 - 20 W 393/15
Aufhebung eines Beschlusses wegen Unmöglichkeit der Überprüfung seiner ...
- OLG Hamm, 02.12.2011 - 15 W 384/11
Voraussetzungen des Erlasses des Aufgebots der Nachlassgläubiger
Querverweise
Auf § 455 FamFG verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG)
- Verfahren in Aufgebotssachen
- Aufgebot von Nachlassgläubigern
- § 464 (Aufgebot der Gesamtgutsgläubiger)