Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Buch 9 - Schlussvorschriften (§§ 485 - 493) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (https://dejure.org/gesetze/FamFG/__paste_norm__.html)
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(1) Unberührt bleiben die landesrechtlichen Vorschriften,
1. | nach denen das Nachlassgericht die Auseinandersetzung eines Nachlasses von Amts wegen zu vermitteln hat, wenn diese nicht binnen einer bestimmten Frist erfolgt ist; | |
2. | nach denen andere als gerichtliche Behörden für die den Amtsgerichten nach § 373 Absatz 2 obliegenden Aufgaben zuständig sind; | |
3. | nach denen in Baden-Württemberg in den Fällen des § 363 anstelle der Notare oder neben diesen andere Stellen die Auseinandersetzung vermitteln; | |
4. | die das Verfahren in den Fällen nach Nummer 3 betreffen. |
(2) Auf die Auseinandersetzung nach Absatz 1 Nr. 1 sind die §§ 365 bis 372 anzuwenden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare vom 26.06.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.09.2013 | Gesetz zur Übertragung von Aufgaben im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Notare | 26.06.2013 |
§ 485Verhältnis zu anderen Gesetzen
§ 486Landesrechtliche Vorbehalte; Ergänzungs-
und Ausführungs-
bestimmungen § 487Nachlass-
auseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489Rechtsmittel § 490Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden § 492Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren § 493Übergangs-
vorschriften
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und Ausführungs-
bestimmungen § 487Nachlass-
auseinandersetzung; Auseinandersetzung einer Gütergemeinschaft § 488Verfahren vor landesgesetzlich zugelassenen Behörden § 489Rechtsmittel § 490Landesrechtliche Aufgebotsverfahren § 491Landesrechtliche Vorbehalte bei Verfahren zur Kraftloserklärung von Urkunden § 492Anwendbare Vorschriften bei Zuständigkeit von Notaren § 493Übergangs-
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Rechtsprechung zu § 487 FamFG
Entscheidung zu § 487 FamFG in unserer Datenbank:
- OLG Karlsruhe, 16.05.2013 - 14 Wx 57/11
Erbscheinserteilungsverfahren: Öffentliche Aufforderung an Erbberechtigte zur ...