Fernunterrichtsschutzgesetz

   4. Abschnitt - Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften (§§ 22 - 28)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 26
Gerichtsstand

(1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich

1. nach dem Entstehen der Streitigkeit oder
2. für den Fall geschlossen wird, dass der Teilnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

Rechtsprechung zu § 26 FernUSG

4 Entscheidungen zu § 26 FernUSG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Redaktionelle Querverweise zu § 26 FernUSG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Allgemeine Vorschriften
        Gerichte
          Gerichtsstand
            § 12 (Allgemeiner Gerichtsstand; Begriff) (zu § 26 I)
          Vereinbarung über die Zuständigkeit der Gerichte
            § 38 (Zugelassene Gerichtsstandsvereinbarung) (zu § 26 II)
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