Fernunterrichtsschutzgesetz
4. Abschnitt - Übergangsvorschriften; Änderung von Bundesgesetzen; Schlussvorschriften (§§ 22 - 28) |
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__paste_bez____paste_norm__ Fernunterrichtsschutzgesetz (https://dejure.org/gesetze/FernUSG/__paste_norm__.html)
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(1) Für Streitigkeiten aus einem Fernunterrichtsvertrag oder über das Bestehen eines solchen Vertrags ist das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Teilnehmer seinen allgemeinen Gerichtsstand hat.
(2) Eine abweichende Vereinbarung ist nur zulässig, wenn sie ausdrücklich und schriftlich
Rechtsprechung zu § 26 FernUSG
4 Entscheidungen zu § 26 FernUSG in unserer Datenbank:
- KG, 13.01.2000 - 19 W 5398/99
Bestimmung der örtlichen Zuständigkeit in Verbrauchersachen
- LG München I, 12.02.2024 - 29 O 12157/23
Coaching kein Fernunterricht
- LG Osnabrück, 26.06.2002 - 10 O 2130/01
Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Klage eines Verbraucherings ...
- LG Frankfurt/Main, 30.08.2001 - 23 O 88/01
Angekündigte Preise und Gewinne müssen ausgezahlt werden