Grundgesetz
Xa. Verteidigungsfall (Art. 115a - 115l) |
(1) 1Während des Verteidigungsfalles ablaufende Wahlperioden des Bundestages oder der Volksvertretungen der Länder enden sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 2Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit des Bundespräsidenten sowie bei vorzeitiger Erledigung seines Amtes die Wahrnehmung seiner Befugnisse durch den Präsidenten des Bundesrates enden neun Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles. 3Die im Verteidigungsfalle ablaufende Amtszeit eines Mitgliedes des Bundesverfassungsgerichtes endet sechs Monate nach Beendigung des Verteidigungsfalles.
(2) 1Wird eine Neuwahl des Bundeskanzlers durch den Gemeinsamen Ausschuß erforderlich, so wählt dieser einen neuen Bundeskanzler mit der Mehrheit seiner Mitglieder; der Bundespräsident macht dem Gemeinsamen Ausschuß einen Vorschlag. 2Der Gemeinsame Ausschuß kann dem Bundeskanzler das Mißtrauen nur dadurch aussprechen, daß er mit der Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder einen Nachfolger wählt.
(3) Für die Dauer des Verteidigungsfalles ist die Auflösung des Bundestages ausgeschlossen.
Art. 115h GG in Nachschlagewerken
- Art. 115h GG wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Bundeskanzler (Deutschland)
- Bundespräsident (Deutschland)
- Misstrauensvotum
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu Art. 115h GG:
- Grundgesetz (GG)
- III. Der Bundestag
- Art. 39
- IVa. Gemeinsamer Ausschuß
- Art. 53a
- Verfassung (Verf)
- Zweiter Hauptteil: Vom Staat und seinen Ordnungen
- II. Der Landtag
- Art. 30