Gerichtsverfassungsgesetz
13. Titel - Rechtshilfe (§§ 156 - 168) |
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__paste_bez____paste_norm__ Gerichtsverfassungsgesetz (https://dejure.org/gesetze/GVG/__paste_norm__.html)
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(1) Die Polizeibeamten eines deutschen Landes sind ermächtigt, die Verfolgung eines Flüchtigen auf das Gebiet eines anderen deutschen Landes fortzusetzen und den Flüchtigen dort zu ergreifen.
(2) Der Ergriffene ist unverzüglich an das nächste Gericht oder die nächste Polizeibehörde des Landes, in dem er ergriffen wurde, abzuführen.
Rechtsprechung zu § 167 GVG
3 Entscheidungen zu § 167 GVG in unserer Datenbank:
§ 167 GVG in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 167 GVG:
- Strafprozeßordnung (StPO)
- Allgemeine Vorschriften
- Verhaftung und vorläufige Festnahme
- § 127 (Vorläufige Festnahme)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Vorbereitung der öffentlichen Klage
- § 163 (Aufgaben der Polizei im Ermittlungsverfahren)