Gerichtsverfassungsgesetz

   7. Titel - Kammern für Handelssachen (§§ 93 - 114)   
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Textdarstellung

  

§ 96

(1) Der Rechtsstreit wird vor der Kammer für Handelssachen verhandelt, wenn der Kläger dies in der Klageschrift beantragt hat.

(2) Ist ein Rechtsstreit nach den Vorschriften der §§ 281, 506 der Zivilprozeßordnung vom Amtsgericht an das Landgericht zu verweisen, so hat der Kläger den Antrag auf Verhandlung vor der Kammer für Handelssachen vor dem Amtsgericht zu stellen.

Rechtsprechung zu § 96 GVG

62 Entscheidungen zu § 96 GVG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 96 GVG verweisen folgende Vorschriften:

    Energiewirtschaftsgesetz (EnWG) 
      Verfahren und Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren
        Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten
          § 102 (Ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte)

Redaktionelle Querverweise zu § 96 GVG:

    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Verfahren bis zum Urteil
            § 253 (Klageschrift) (zu § 96 I)
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