Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 4 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen (§§ 97 - 184) |
Kapitel 1 - Vergabeverfahren (§§ 97 - 154) |
Abschnitt 3 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen (§§ 136 - 154) |
Unterabschnitt 1 - Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber (§§ 136 - 143) |
(1) Sektorenauftraggebern stehen das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb und der wettbewerbliche Dialog nach ihrer Wahl zur Verfügung.
(2) Das Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb und die Innovationspartnerschaft stehen nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) vom 17.02.2016
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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18.04.2016 | Gesetz zur Modernisierung des Vergaberechts (Vergaberechtsmodernisierungsgesetz - VergRModG) | 17.02.2016 |
unternehmen § 140Besondere Ausnahme für unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzte Tätigkeiten § 141Verfahrensarten § 142Sonstige anwendbare Vorschriften § 143Regelung für Auftraggeber nach dem Bundesberggesetz
Rechtsprechung zu § 141 GWB
5 Entscheidungen zu § 141 GWB in unserer Datenbank:
- VK Mecklenburg-Vorpommern, 24.10.2023 - 3 VK 5/23
Konzession erfordert Beschaffungsbezug!
- OLG Karlsruhe, 27.06.2018 - 15 Verg 7/17
Werkstattgebäude - Vergabeverfahren des Sektorenauftraggebers für die Sanierung ...
- VK Sachsen, 06.10.2021 - 1/SVK/030-21
Im Verhandlungsverfahren muss verhandelt werden!
- VK Berlin, 02.02.2018 - VK-B1-24/17
- VK Thüringen, 27.03.2017 - 250-4003-8886/2016-E-S-022-GTH
Querverweise
Auf § 141 GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen und Konzessionen
- Vergabeverfahren
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen in besonderen Bereichen und von Konzessionen
- Vergabe von öffentlichen Aufträgen durch Sektorenauftraggeber
- § 142 (Sonstige anwendbare Vorschriften)