Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen
Teil 1 - Wettbewerbsbeschränkungen (§§ 1 - 47l) |
Kapitel 5 - Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche (§§ 28 - 31b) |
(1) 1Verträge nach § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der vollständigen Anmeldung bei der Kartellbehörde. 2Bei der Anmeldung sind für jedes beteiligte Unternehmen anzugeben:
(2) Die Beendigung oder Aufhebung der in § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 genannten Verträge ist der Kartellbehörde mitzuteilen.
Fassung aufgrund des Achten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.06.2013 | Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen | 26.06.2013 |
Rechtsprechung zu § 31a GWB
3 Entscheidungen zu § 31a GWB in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 03.06.2022 - 7 U 6/22
Trinkwasserkonzession I - Inhouse-Vergabe einer Trinkwasserkonzession: ...
- OLG Frankfurt, 17.03.2020 - 11 W 5/16
Gewinnabschöpfungsverfahren gegen ein Wasserversorgungsunternehmen gemäß §§ 34, ...
Querverweise
Auf § 31a GWB verweisen folgende Vorschriften:
- Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Wettbewerbsbeschränkungen
- Sonderregeln für bestimmte Wirtschaftsbereiche
- § 31b (Wasserwirtschaft, Aufgaben und Befugnisse der Kartellbehörde, Sanktionen)
- Verfahren
- Verwaltungssachen
- Verfahren vor den Kartellbehörden
- § 62 (Gebührenpflichtige Handlungen)