(1) 1Geschlossene Großgaragen müssen durch mindestens feuerhemmende Wände aus nichtbrennbaren Baustoffen in Rauchabschnitte unterteilt sein, die
1. | in oberirdischen Garagen höchstens 5000 m2, | |
2. | in unterirdischen Garagen höchstens 2500 m2 |
groß sein dürfen. 2Ein Rauchabschnitt darf sich über mehrere Geschosse erstrecken.
(2) 1Die Rauchabschnitte nach Absatz 1 dürfen höchstens doppelt so groß sein, wenn sie
2In sonst anders genutzten Gebäuden dürfen bei Garagengeschossen, deren Fußboden im Mittel mehr als 4 m unter der Geländeoberfläche liegt, die Rauchabschnitte nur dann verdoppelt werden, wenn sowohl Maßnahmen für einen Rauch- und Wärmeabzug nach Nummer 1 oder 2 durchgeführt werden, als auch Sprinkleranlagen nach Nummer 3 vorhanden sind.
(3) 1Öffnungen in den Wänden zwischen den Rauchabschnitten müssen mit mindestens rauchdichten und selbstschließenden Abschlüssen aus nichtbrennbaren Baustoffen versehen sein. 2Die Abschlüsse müssen Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können.
(4) 1Automatische Garagen müssen durch Brandwände in Brandabschnitte von höchstens 6000 m3 Brutto-Rauminhalt unterteilt sein. 2Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für automatische Garagen.
(5) § 7 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 Satz 2 LBOAVO gelten nicht für Garagen.
Fassung aufgrund der Verordnung des Wirtschaftsministeriums zur Änderung bauordnungsrechtlicher Verordnungen vom 05.01.2011 (GBl. S. 25), in Kraft getreten am 26.01.2011.
Rechtsprechung zu § 7 GaVO
3 Entscheidungen zu § 7 GaVO in unserer Datenbank:
- VG Karlsruhe, 18.04.2016 - 3 K 2926/15
Nutzungsuntersagung eines Beherbergungs- und Gastronomiebetriebs - ...
- VG Stuttgart, 24.08.2004 - 6 K 1200/04
Brandschutz in Großgaragen
- VG Stuttgart, 03.08.2004 - 6 K 1200/03