Gemeindeordnung
3. Teil - Gemeindewirtschaft (§§ 77 - 117) |
4. Abschnitt - Prüfungswesen (§§ 109 - 115) |
1. Örtliche Prüfung (§§ 109 - 112) |
(1) 1Das Rechnungsprüfungsamt hat die Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe vor der Feststellung durch den Gemeinderat auf Grund der Unterlagen der Gemeinde und der Eigenbetriebe in entsprechender Anwendung des § 110 Abs. 1 zu prüfen. 2Die Prüfung ist innerhalb von vier Monaten nach Aufstellung der Jahresabschlüsse durchzuführen. 3Bei der Prüfung ist ein vorhandenes Ergebnis einer Jahresabschlussprüfung zu berücksichtigen.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sondervermögen nach § 96 Abs. 1 Nr. 4 sowie Treuhandvermögen nach § 97 Abs. 1 Satz 1, sofern für diese Vermögen die für die Wirtschaftsführung und das Rechnungswesen der Eigenbetriebe geltenden Vorschriften entsprechend angewendet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 04.05.2009 (GBl. S. 185), in Kraft getreten am 01.01.2009.
einrichtungen § 110Örtliche Prüfung des Jahresabschlusses und des Gesamtabschlusses § 111Örtliche Prüfung der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe, Sonder- und Treuhandvermögen § 112Weitere Aufgaben des Rechnungsprüfungs-
amts
Rechtsprechung zu § 111 GemO
Entscheidung zu § 111 GemO in unserer Datenbank:
- VG Freiburg, 21.07.2022 - 9 K 3689/21 Corona
Corona-Krise; Anspruch auf die sog. Novemberhilfe; gemeindliche Freizeitanlagen- ...
Querverweise
Auf § 111 GemO verweisen folgende Vorschriften:
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Unternehmen und Beteiligungen
- § 102d (Sonstige Vorschriften für selbstständige Kommunalanstalten)