Gemeindeordnung

   5. Teil - Übergangs- und Schlußbestimmungen (§§ 130 - 147)   
   2. Abschnitt - Vorläufige Angleichung des Rechts der Gemeindebeamten (§ 141)   
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§ 140a
Aussetzung der Fristen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren

1Die Fristen zur Einreichung nach § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 finden bis zum Ablauf des 31.12.2020 keine Anwendung. 2Beginn der Einreichungsfrist für Bürgeranträge oder Bürgerbegehren, die sich gegen einen Beschluss des Gemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses im Jahr 2020 richten, ist abweichend von § 20b Absatz 2 Satz 1 und § 21 Absatz 3 Satz 3 der 01. 01. 2021.

Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Änderung der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung und anderer Gesetze vom 07.05.2020 (GBl. S. 259), in Kraft getreten am 13.05.2020.

§ 140aAussetzung der Fristen für Einwohneranträge und Bürgerbegehren § 141Versorgung
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