Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 7 - Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder (§§ 98 - 118) |
(1) Nachdem die Berechnung für vollstreckbar erklärt ist, hat der Insolvenzverwalter unverzüglich die Beiträge von den Mitgliedern einzuziehen.
(2) Die Zwangsvollstreckung gegen ein Mitglied findet nach Maßgabe der Zivilprozessordnung auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung der Entscheidung und eines Auszuges aus der Berechnung statt.
(3) Für die in den Fällen der §§ 731, 767, 768 der Zivilprozessordnung zu erhebenden Klagen ist das Amtsgericht, bei welchem das Insolvenzverfahren anhängig ist und, wenn der Streitgegenstand zur Zuständigkeit der Amtsgerichte nicht gehört, das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.
Rechtsprechung zu § 109 GenG
4 Entscheidungen zu § 109 GenG in unserer Datenbank:
- BGH, 24.10.1956 - V ZR 88/55
Ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts
- RG, 12.10.1904 - I 191/04
Genossenschaftsgesetz.
- OLG Schleswig, 11.02.2005 - 1 U 113/04
Nachschusspflicht des Mitglieds einer Genossenschaft im Insolvenzfall
Zum selben Verfahren:
- LG Lübeck, 13.07.2004 - 11 O 39/04
Inanspruchnahme der Genossen auf Nachschuss durch den Insolvenzverwalter; ...
- LG Lübeck, 13.07.2004 - 11 O 39/04
Querverweise
Auf § 109 GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Insolvenzverfahren; Nachschusspflicht der Mitglieder
- Haftsumme
- § 120 (Herabsetzung der Haftsumme)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung eingetragener Genossenschaften
- Verschmelzung durch Aufnahme
- § 95 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Formwechsel
- Besondere Vorschriften
- Formwechsel eingetragener Genossenschaften
- § 271 (Fortdauer der Nachschußpflicht)
- Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG)
- Vorschriften für die Erstversicherung und die Rückversicherung
- Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 209 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
- Versicherungsaufsichtsgesetz
- III. - Versicherungsvereine auf Gegenseitigkeit
- § 52 (Nachschüsse und Umlagen im Insolvenzverfahren)
Redaktionelle Querverweise zu § 109 GenG:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- §§ 704 ff. (Vollstreckbare Endurteile) (zu § 109 II)