Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23) |
(1) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. 2Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. 3Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. 4Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.
(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.
Rechtsprechung zu § 21a GenG
9 Entscheidungen zu § 21a GenG in unserer Datenbank:
- BayObLG, 09.02.2024 - 101 W 169/23
Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens, Nachbesserungsansprüche, unangemessene ...
- FG Berlin-Brandenburg, 15.06.2021 - 9 K 9068/20
Minderung des Nutzungsentgelts für die von den Steuerpflichtigen bewohnte ...
- VG Stuttgart, 05.05.2022 - 4 K 3013/19
Erfolgreiche Klage eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes gegen Maßnahmen ...
- OLG Hamm, 19.07.2021 - 8 U 184/20
Rückzahlung eines Anlagebetrages Beitritt zu einer Genossenschaft als ...
Zum selben Verfahren:
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
Genossenschaft, Rückzahlung, Vermögensanlagegesetz
- LG Essen, 24.09.2020 - 6 O 45/20
- LG Stuttgart, 29.06.2022 - 27 O 268/21
Haftung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbands auf Ersatz des ...
- LG Stuttgart, 24.11.2022 - 49 O 222/21
- OLG Stuttgart, 11.05.2022 - 9 U 28/21
Haftung des Prüfverbands der Genossenschaft gegenüber Kapitalanlegern bei ...
- AG Magdeburg, 08.02.1996 - 13 C 4941/94
Querverweise
Auf § 21a GenG verweisen folgende Vorschriften:
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
- § 21 (Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben)
- Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
- § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)