Genossenschaftsgesetz

   Abschnitt 2 - Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder (§§ 17 - 23)   
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Textdarstellung

  

§ 21a
Ausnahmen vom Verbot der Verzinsung

(1) 1Die Satzung kann bestimmen, dass die Geschäftsguthaben verzinst werden. 2Bestimmt die Satzung keinen festen Zinssatz, muss sie einen Mindestzinssatz festsetzen. 3Die Zinsen berechnen sich nach dem Stand der Geschäftsguthaben am Schluss des vorhergegangenen Geschäftsjahres. 4Sie sind spätestens sechs Monate nach Schluss des Geschäftsjahres auszuzahlen, für das sie gewährt werden.

(2) Ist in der Bilanz der Genossenschaft für ein Geschäftsjahr ein Jahresfehlbetrag oder ein Verlustvortrag ausgewiesen, der ganz oder teilweise durch die Ergebnisrücklagen, einen Jahresüberschuss und einen Gewinnvortrag nicht gedeckt ist, so dürfen in Höhe des nicht gedeckten Betrags Zinsen für dieses Geschäftsjahr nicht gezahlt werden.

Rechtsprechung zu § 21a GenG

9 Entscheidungen zu § 21a GenG in unserer Datenbank:

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Querverweise

Auf § 21a GenG verweisen folgende Vorschriften:

    Genossenschaftsgesetz (GenG) 
      Rechtsverhältnisse der Genossenschaft und ihrer Mitglieder
        § 21 (Verbot der Verzinsung der Geschäftsguthaben)
     
      Auflösung und Nichtigkeit der Genossenschaft
        § 87 (Rechtsverhältnisse im Liquidationsstadium)
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