Genossenschaftsgesetz
Abschnitt 5 - Beendigung der Mitgliedschaft (§§ 65 - 77a) |
(1) 1Mit dem Tod eines Mitglieds geht die Mitgliedschaft auf den Erben über. 2Sie endet mit dem Schluss des Geschäftsjahres, in dem der Erbfall eingetreten ist. 3Mehrere Erben können das Stimmrecht in der Generalversammlung nur durch einen gemeinschaftlichen Vertreter ausüben.
(2) 1Die Satzung kann bestimmen, dass im Falle des Todes eines Mitglieds dessen Mitgliedschaft in der Genossenschaft durch dessen Erben fortgesetzt wird. 2Die Satzung kann die Fortsetzung der Mitgliedschaft von persönlichen Voraussetzungen des Rechtsnachfolgers abhängig machen. 3Für den Fall der Beerbung des Erblassers durch mehrere Erben kann auch bestimmt werden, dass die Mitgliedschaft endet, wenn sie nicht innerhalb einer in der Satzung festgesetzten Frist einem Miterben allein überlassen worden ist.
(3) 1Der Tod des Mitglieds sowie der Zeitpunkt der Beendigung der Mitgliedschaft, im Falle des Absatzes 2 auch die Fortsetzung der Mitgliedschaft durch einen oder mehrere Erben, sind unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen. 2Die Erben des verstorbenen Mitglieds sind unverzüglich von der Eintragung zu benachrichtigen.
(4) Bei Beendigung der Mitgliedschaft des Erben gelten die §§ 73 und 75, im Falle der Fortsetzung der Mitgliedschaft gilt § 76 Abs. 4 entsprechend.
genossenschaften § 68Ausschluss eines Mitglieds § 69Eintragung in die Mitgliederliste § 70- § 72 (weggefallen) § 73Auseinandersetzung mit ausgeschiedenem Mitglied § 74(weggefallen) § 75Fortdauer der Mitgliedschaft bei Auflösung der Genossenschaft § 76Übertragung des Geschäftsguthabens § 77Tod des Mitglieds § 77aAuflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Rechtsprechung zu § 77 GenG
28 Entscheidungen zu § 77 GenG in unserer Datenbank:
- OLG Naumburg, 12.12.2019 - 1 U 125/19
Genossenschaft: Erlöschen des ursprünglichen Rechtsträgers bei Umwandlung durch ...
- RG, 13.11.1928 - II 131/28
Genossenschaftsgesetz
- LG Heilbronn, 07.05.2004 - 7 O 74/04
Anspruch auf Schadensersatz gegen ein regionales Energieversorgungsunternehmen ...
- BayObLG, 06.06.1991 - BReg. 3 Z 130/90
- BGH, 04.11.1991 - II ZB 7/91
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- BFH, 24.02.1959 - I 197/58 U
Rechtmäßigkeit der Versagung einer Steuervergünstigung bei Gewährung eines ...
- BGH, 23.10.1998 - LwZR 1/98
Beschlußanfechtungsrecht - Fortführung einer Anfechtungsklage durch den Erben - ...
- LG Köln, 27.03.2014 - 86 O 81/13
Nichtigkeitsgründe in Bezug auf Beschluss einer Generalversammlung über ...
- OLG Dresden, 07.07.1994 - 5 U 245/94
Voraussetzungen für Abfindungsanspruch gem. § 5 Abs. 2 PGH -VO
- OLG Naumburg, 23.04.1997 - 2 Ww 50/95
Wirksamkeit einer abgegebenen Willenserklärung im Todesfall; Rechtsfolgen bei ...
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 77 GenG:
- Einführungsgesetz BGB (EGBGB)
- Übergangsvorschriften aus Anlaß jüngerer Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs und dieses Einführungsgesetzes
- Art. 228 § 12 (Übergangsvorschrift zum Überweisungsgesetz) (zu § 77 IV)