Gewerbeordnung
10. Titel - Straf- und Bußgeldvorschriften (§§ 143 - 148c) |
(1) Es ist verboten, von Minderjährigen gewerbsmäßig
zu erwerben.
(2) 1Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig Gegenstände der in Absatz 1 bezeichneten Art von Minderjährigen gewerbsmäßig erwirbt. 2Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro geahndet werden.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) vom 10.11.2001
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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01.01.2002 | Gesetz zur Umstellung von Gesetzen und Verordnungen im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie sowie des Bundesministeriums für Bildung und Forschung auf Euro (Neuntes Euro-Einführungsgesetz) | 10.11.2001 |
vorschriften § 147aVerbotener Erwerb von Edelmetallen und Edelsteinen § 147bVerletzung von Vorschriften über die Insolvenzsicherung bei Pauschalreisen und verbundenen Reiseleistungen § 147cVerstoß gegen Wohlverhaltens-
pflichten bei der Vermittlung von Versicherungs-
anlageprodukten § 148Strafbare Verletzung gewerberechtlicher Vorschriften § 148aStrafbare Verletzung von Prüferpflichten § 148bFahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen § 148cEinziehung
Rechtsprechung zu § 147a GewO
3 Entscheidungen zu § 147a GewO in unserer Datenbank:
- BFH, 19.01.2017 - IV R 50/13
Teilweise inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 19. 1. 2017 IV R 50/14 - Klagebefugnis ...
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Querverweise
Auf § 147a GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 148b (Fahrlässige Hehlerei von Edelmetallen und Edelsteinen)