Gewerbeordnung

   Schlußbestimmungen (§§ 154 - 161)   
Gliederung
Zitiervorschläge
https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html
__paste_bez____paste_norm__ GewO (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ GewO
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbeordnung (https://dejure.org/gesetze/GewO/__paste_norm__.html)
__paste_bez____paste_norm__ Gewerbeordnung
Tipp: Sie können bequem auch Untereinheiten des Gesetzestextes (Absatz, Nummer, Satz etc.) zitieren. Halten Sie dafür die Umschalttaste ⇧    gedrückt und bewegen Sie die Maus über dem Gesetzestext. Der jeweils markierte Abschnitt wird Ihnen am oberen Rand als Zitat angezeigt und Sie können das Zitat von dort kopieren. Ausführliche Beschreibung
Textdarstellung

  

§ 155a
Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes

Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.

Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) vom 23.04.2002 (BGBl. I S. 1406), in Kraft getreten am 30.04.2002 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
30.04.2002Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG)23.04.2002BGBl. I S. 1406

Rechtsprechung zu § 155a GewO

2 Entscheidungen zu § 155a GewO in unserer Datenbank:

In diesen Entscheidungen suchen:
Was ist das?

Kopieren Sie den Zitiervorschlag von hier:

 

Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht