Gewerbeordnung
Schlußbestimmungen (§§ 154 - 161) |
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Für die Versagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes gilt § 44a des Bundeszentralregistergesetzes entsprechend.
Vorschrift eingefügt durch das Vierte Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) vom 23.04.2002
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
30.04.2002 | Viertes Gesetz zur Änderung des Bundeszentralregistergesetzes (4. BZRGÄndG) | 23.04.2002 |
§ 154(weggefallen)
§ 154a(weggefallen)
§ 155Landesrecht, Zuständigkeiten
§ 155aVersagung der Auskunft zu Zwecken des Zeugenschutzes
§ 156Übergangsregelungen zu den §§ 34d und 34e
§ 157Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34f
§ 158Übergangsregelung zu § 11b; Probebetrieb
§ 159Übergangsregelung zu § 34a
§ 160Übergangsregelungen zu den §§ 34c und 34i
§ 161Übergangsregelung zu § 14 Absatz 4
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Rechtsprechung zu § 155a GewO
2 Entscheidungen zu § 155a GewO in unserer Datenbank:
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.11.2012 - L 12 AL 24/10
- BAG, 08.02.1962 - 2 AZR 252/60
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