Gewerbeordnung
3. Titel - Reisegewerbe (§§ 55 - 63) |
(1) 1An Sonn- und Feiertagen sind die in § 55 Abs. 1 Nr. 1 genannten Tätigkeiten mit Ausnahme des Feilbietens von Waren und gastgewerblicher Tätigkeiten im Reisegewerbe verboten, auch wenn sie unselbständig ausgeübt werden. 2Dies gilt nicht für die unter § 55b Abs. 1 fallende Tätigkeit, soweit sie von selbständigen Gewerbetreibenden ausgeübt wird.
(2) Ausnahmen können von der zuständigen Behörde zugelassen werden.
Fassung aufgrund des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft vom 07.09.2007
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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14.09.2007 | Zweites Gesetz zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft | 07.09.2007 | |
08.11.2006 | Neunte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 31.10.2006 | |
28.11.2003 | Achte Zuständigkeitsanpassungsverordnung | 25.11.2003 | |
07.11.2001 | Siebente Zuständigkeitsanpassungs-Verordnung | 29.10.2001 |
freie Tätigkeiten § 55bWeitere reisegewerbekarten-
freie Tätigkeiten, Gewerbe-
legitimationskarte § 55cAnzeigepflicht § 55d(weggefallen) § 55eSonn- und Feiertagsruhe § 55fHaftpflicht-
versicherung § 56Im Reisegewerbe verbotene Tätigkeiten § 56aWanderlager § 57Versagung der Reisegewerbekarte § 57a- § 58 (weggefallen) § 59Untersagung reisegewerbekarten-
freier Tätigkeiten § 60Beschäftigte Personen § 60aVeranstaltung von Spielen § 60bVolksfest § 60cMitführen und Vorzeigen der Reisegewerbekarte § 60dVerhinderung der Gewerbeausübung § 61Örtliche Zuständigkeit § 61aAnwendbarkeit von Vorschriften des stehenden Gewerbes für die Ausübung als Reisegewerbe § 62- § 63 (weggefallen)
Rechtsprechung zu § 55e GewO
3 Entscheidungen zu § 55e GewO in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 17.08.1995 - 3 U 125/95
- BVerwG, 30.01.1964 - I C 104.60
Ambulanter Verkauf von Speiseeis an Sonntagen und Feiertagen - Warenbegriff im ...
- OLG Düsseldorf, 02.08.1988 - 5 Ss OWi 149/88
Querverweise
Auf § 55e GewO verweisen folgende Vorschriften:
- Gewerbeordnung (GewO)
- Reisegewerbe
- § 60b (Volksfest)
- Messen, Ausstellungen, Märkte
- § 68 (Spezialmarkt und Jahrmarkt)
- Straf- und Bußgeldvorschriften
- § 145 (Verletzung von Vorschriften über das Reisegewerbe)
Redaktionelle Querverweise zu § 55e GewO:
- Feiertagsgesetz (FTG)
- Allgemeines
- §§ 1 ff.
- Schutzbestimmungen
- § 6