GmbH-Gesetz
Abschnitt 1 - Errichtung der Gesellschaft (§§ 1 - 12) |
(1) Das Stammkapital der Gesellschaft muß mindestens fünfundzwanzigtausend Euro betragen.
(2) 1Der Nennbetrag jedes Geschäftsanteils muss auf volle Euro lauten. 2Ein Gesellschafter kann bei Errichtung der Gesellschaft mehrere Geschäftsanteile übernehmen.
(3) 1Die Höhe der Nennbeträge der einzelnen Geschäftsanteile kann verschieden bestimmt werden. 2Die Summe der Nennbeträge aller Geschäftsanteile muss mit dem Stammkapital übereinstimmen.
(4) 1Sollen Sacheinlagen geleistet werden, so müssen der Gegenstand der Sacheinlage und der Nennbetrag des Geschäftsanteils, auf den sich die Sacheinlage bezieht, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt werden. 2Die Gesellschafter haben in einem Sachgründungsbericht die für die Angemessenheit der Leistungen für Sacheinlagen wesentlichen Umstände darzulegen und beim Übergang eines Unternehmens auf die Gesellschaft die Jahresergebnisse der beiden letzten Geschäftsjahre anzugeben.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) vom 23.10.2008
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.11.2008 | Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) | 23.10.2008 |
vertrags § 3Inhalt des Gesellschafts-
vertrags § 4Firma § 4aSitz der Gesellschaft § 5Stammkapital; Geschäftsanteil § 5aUnternehmer-
gesellschaft § 6Geschäftsführer § 7Anmeldung der Gesellschaft § 8Inhalt der Anmeldung § 9Überbewertung der Sacheinlagen § 9aErsatzansprüche der Gesellschaft § 9bVerzicht auf Ersatzansprüche § 9cAblehnung der Eintragung § 10Inhalt der Eintragung § 11Rechtszustand vor der Eintragung § 12Bekanntmachungen der Gesellschaft
Rechtsprechung zu § 5 GmbHG
530 Entscheidungen zu § 5 GmbHG in unserer Datenbank:
- BSG, 22.02.2024 - B 3 KR 12/22 R
Sozialgerichtliches Verfahren - Unzulässigkeit der Klage - Beteiligtenfähigkeit - ...
- BGH, 02.12.2014 - II ZR 322/13
Einziehung eines GmbH-Geschäftsanteils: Nichtigkeit eines Beschlusses der ...
Zum selben Verfahren:
- LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 32 O 72/12
Gültigkeit der Beschlüsse der Gesellschafterversammlung bzgl. Einziehung von ...
- OLG Düsseldorf, 30.08.2013 - 17 U 22/13
Wirksamkeit einer Schiedsklausel für Streitigkeiten unter den Gesellschaftern ...
- LG Düsseldorf, 29.11.2012 - 32 O 72/12
- OLG Schleswig, 21.02.2023 - 2 Wx 50/22
Offenlegung des von einer GmbH übernommenen Gründungsaufwands im ...
- OLG Düsseldorf, 10.05.2019 - 3 Wx 219/18
Verschmelzung von Gesellschaften
- OLG Düsseldorf, 12.05.2022 - 3 Wx 3/22
Anmeldung der Erhöhung des Stammkapitals einer Gesellschaft zum Handelsregister ...
- BFH, 17.11.2021 - II R 21/20
Schenkungsteuer bei Amortisation von Geschäftsanteilen
- FG Nürnberg, 28.04.2021 - 5 K 1490/20
Besteuerung des Veräußerungsgewinns bei ähnlicher wesentlicher Beteiligung an ...
Zum selben Verfahren:
- BFH, 14.02.2023 - IX R 23/21
Relevante Beteiligung gemäß § 17 Abs. 1 EStG an einer "Corporation" nach ...
- BFH, 14.02.2023 - IX R 23/21
Querverweise
Auf § 5 GmbHG verweisen folgende Vorschriften:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- Rechtsverhältnisse der Gesellschaft und der Gesellschafter
- § 19 (Leistung der Einlagen)
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsstand
- Handelsregister; Unternehmensregister
- § 13g (Zweigniederlassungen von Gesellschaften mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland)
- Umwandlungsgesetz (UmwG)
- Verschmelzung
- Besondere Vorschriften
- Verschmelzung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- Verschmelzung durch Neugründung
- § 58 (Sachgründungsbericht)
- Spaltung
- Besondere Vorschriften
- Spaltung unter Beteiligung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung
- § 138 (Sachgründungsbericht)
- Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns
- Ausgliederung zur Neugründung
- § 159 (Sachgründungsbericht, Gründungsbericht und Gründungsprüfung)
- Ausgliederung aus dem Vermögen rechtsfähiger Stiftungen
- § 165 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
- Ausgliederung aus dem Vermögen von Gebietskörperschaften oder Zusammenschlüssen von Gebietskörperschaften
- § 170 (Sachgründungsbericht und Gründungsbericht)
Redaktionelle Querverweise zu § 5 GmbHG:
- GmbH-Gesetz (GmbHG)
- Errichtung der Gesellschaft
- § 9c I 2 (Ablehnung der Eintragung) (zu § 5 IV)
- Kostenordnung (KostO)
- Gerichtskosten
- Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
- 1. Beurkundungen und ähnliche Geschäfte
- § 39 IV (Geschäftswert)