Geldwäschegesetz
Abschnitt 5 - Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen (§§ 27 - 42) |
(1) 1Liegen der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Transaktion im Zusammenhang mit Geldwäsche oder einer Straftat nach § 18 Absatz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes steht oder der Terrorismusfinanzierung dient, so kann sie die Durchführung der Transaktion untersagen, um diesen Anhaltspunkten nachzugehen und die Transaktion zu analysieren. 2Außerdem kann sie unter den Voraussetzungen des Satzes 1
1. | einem Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 untersagen, | ||
a) | Verfügungen von einem bei ihm geführten Konto oder Depot auszuführen und | ||
b) | sonstige Finanztransaktionen durchzuführen, | ||
2. | einen Verpflichteten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 anweisen, dem Vertragspartner und allen sonstigen Verfügungsberechtigten den Zugang zu einem Schließfach zu verweigern, oder | ||
3. | gegenüber einem Verpflichteten anderweitige Anordnungen in Bezug auf eine Transaktion treffen. |
(2) 1Maßnahmen nach Absatz 1 können von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgrund des Ersuchens einer zentralen Meldestelle eines anderen Staates getroffen werden. 2Ein Ersuchen hat die Angaben entsprechend § 35 Absatz 3 zu enthalten. 3Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen soll die Gründe für die Ablehnung eines Ersuchens angemessen darlegen.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden von der Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen aufgehoben, sobald oder soweit die Voraussetzungen für die Maßnahmen nicht mehr vorliegen.
(4) Maßnahmen nach Absatz 1 enden
(5) Die Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen kann Vermögensgegenstände, die einer Maßnahme nach Absatz 1 Satz 2 unterliegen, auf Antrag der betroffenen Person oder einer Personenvereinigung freigeben, soweit diese Vermögensgegenstände einem der folgenden Zwecke dienen:
1. | der Deckung des notwendigen Lebensunterhalts der Person oder ihrer Familienmitglieder, | |
2. | der Bezahlung von Versorgungsleistungen oder Unterhaltsleistungen oder | |
3. | vergleichbaren Zwecken. |
(6) 1Gegen Maßnahmen nach Absatz 1 kann der Verpflichtete oder ein anderer Beschwerter Widerspruch erheben. 2Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) vom 10.08.2021
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
01.01.2024 | Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (Personengesellschaftsrechtsmodernisierungsgesetz) | 10.08.2021 | |
28.05.2022 | Erstes Gesetz zur effektiveren Durchsetzung von Sanktionen (Sanktionsdurchsetzungsgesetz I) | 23.05.2022 | |
01.01.2020 | Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie | 12.12.2019 |
Rechtsprechung zu § 40 GwG
6 Entscheidungen zu § 40 GwG in unserer Datenbank:
- OLG Frankfurt, 10.01.2024 - 17 U 90/22
EU-Unternehmen kann seiner Rückzahlungsverpflichtung an Unternehmen mit ...
- VG Köln, 10.12.2021 - 14 L 2149/21
- VG Gelsenkirchen, 11.01.2021 - 18 L 1703/20
Geldwäscherechtliche Aufsicht, Rechtsanwaltskammer, mehrfach qualifizierter ...
- VG Köln, 17.05.2019 - 14 L 1066/19
- LG Frankfurt/Main, 22.01.2024 - 1 T 26/23
- VG Gelsenkirchen, 12.11.2020 - 18 L 1512/20
Prüfung eines Rechtsanwalts durch die Aufsichtsbehörde (Rechtsanwaltskammer), ...
Querverweise
Auf § 40 GwG verweisen folgende Vorschriften:
- Geldwäschegesetz (GwG)
- Zentralstelle für Finanztransaktionsuntersuchungen
- § 35 (Datenübermittlung im Rahmen der internationalen Zusammenarbeit)
- Aufsicht, Zusammenarbeit, Bußgeldvorschriften, Datenschutz
- § 56 (Bußgeldvorschriften)