Handelsgesetzbuch

   1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a)   
   3. Abschnitt - Handelsfirma (§§ 17 - 37a)   
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§ 25

(1) 1Wer ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma mit oder ohne Beifügung eines das Nachfolgeverhältnis andeutenden Zusatzes fortführt, haftet für alle im Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers. 2Die in dem Betriebe begründeten Forderungen gelten den Schuldnern gegenüber als auf den Erwerber übergegangen, falls der bisherige Inhaber oder seine Erben in die Fortführung der Firma gewilligt haben.

(2) Eine abweichende Vereinbarung ist einem Dritten gegenüber nur wirksam, wenn sie in das Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt worden ist.

(3) Wird die Firma nicht fortgeführt, so haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts für die früheren Geschäftsverbindlichkeiten nur, wenn ein besonderer Verpflichtungsgrund vorliegt, insbesondere wenn die Übernahme der Verbindlichkeiten in handelsüblicher Weise von dem Erwerber bekanntgemacht worden ist.

Rechtsprechung zu § 25 HGB

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Querverweise

Auf § 25 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Umwandlungsgesetz (UmwG) 
      Spaltung
        Allgemeine Vorschriften
          Spaltung zur Aufnahme
            § 133 (Schutz der Gläubiger und der Inhaber von Sonderrechten)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 729 (Vollstreckbare Ausfertigung gegen Vermögens- und Firmenübernehmer)

Redaktionelle Querverweise zu § 25 HGB:

    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) 
      Recht der Schuldverhältnisse
        Einzelne Schuldverhältnisse
          Dienstvertrag und ähnliche Verträge
            Dienstvertrag
              § 613a (Rechte und Pflichten bei Betriebsübergang)
    Abgabenordnung (AO) 
      Steuerschuldrecht
        Haftung
          § 75 (Haftung des Betriebsübernehmers)
     
      Durchführung der Besteuerung
        Festsetzungs- und Feststellungsverfahren
          Haftung
            § 191 IV (Haftungsbescheide, Duldungsbescheide)
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