Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
2. Abschnitt - Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften (§§ 264 - 335c) |
2. Unterabschnitt - Konzernabschluß und Konzernlagebericht (§§ 290 - 315e) |
4. Titel - Vollkonsolidierung (§§ 300 - 307) |
(1) In den Konzernabschluß zu übernehmende Vermögensgegenstände, die ganz oder teilweise auf Lieferungen oder Leistungen zwischen in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen beruhen, sind in der Konzernbilanz mit einem Betrag anzusetzen, zu dem sie in der auf den Stichtag des Konzernabschlusses aufgestellten Jahresbilanz dieses Unternehmens angesetzt werden könnten, wenn die in den Konzernabschluß einbezogenen Unternehmen auch rechtlich ein einziges Unternehmen bilden würden.
(2) Absatz 1 braucht nicht angewendet zu werden, wenn die Behandlung der Zwischenergebnisse nach Absatz 1 für die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Konzerns nur von untergeordneter Bedeutung ist.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) vom 19.07.2002
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
26.07.2002 | Gesetz zur weiteren Reform des Aktien- und Bilanzrechts, zu Transparenz und Publizität (Transparenz- und Publizitätsgesetz) | 19.07.2002 |
Rechtsprechung zu § 304 HGB
10 Entscheidungen zu § 304 HGB in unserer Datenbank:
- BGH, 25.11.1966 - V ZB 15/66
Verschmelzung von Versicherungsvereinen auf Gegenseitigkeit unter Ausschluss der ...
- RG, 10.12.1907 - VII 101/07
Reichsstempelgesetz
- RG, 07.06.1929 - II 605/28
1. Zur Auslegung des § 3 Abs. 2 AufwG. 2. Sind die Vorschriften des ...
- RFH, 25.02.1941 - I 329/40
- RFH, 15.06.1934 - II A 275/33
- RG, 27.09.1912 - VII 181/12
Stempel für Grundstücksübertragungen.
- RG, 27.06.1922 - VII 462/21
Übergang vom Landesstempel zur Grunderwerbsteuer
- OLG Düsseldorf, 12.12.2019 - 3 U 87/18
Vereinbarung einer Lagermiete für Messebauteile; Einlagerung in Ausübung eines ...
- RG, 08.11.1911 - I 461/10
Verschmelzung von Aktiengesellschaften.
- RG, 19.01.1915 - VII 380/14
Preußischer Stempel; Errichtung von Zweigniederlassungen
§ 304 HGB in Nachschlagewerken
- § 304 HGB wird in Wikipedia unter folgenden Stichworten zitiert:
- Fremdvergleichsgrundsatz
Querverweise
Auf § 304 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Ergänzende Vorschriften für Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung) sowie bestimmte Personenhandelsgesellschaften
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds
- Konzernabschluß, Konzernlagebericht
- § 341j (Anzuwendende Vorschriften)
- Gemeindeordnung (GemO)
- Gemeindewirtschaft
- Haushaltswirtschaft
- § 95a (Gesamtabschluss)