Handelsgesetzbuch
3. Buch - Handelsbücher (§§ 238 - 342r) |
4. Abschnitt - Vorschriften für bestimmte Unternehmen (§§ 340 - 341p) |
4. Unterabschnitt - Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne (§§ 342 - 342p) |
Dritter Titel - Einzubeziehende Unternehmen; Inhalt und Form des Ertragsteuerinformationsberichts (§§ 342g - 342l) |
(1) Der Ertragsteuerinformationsbericht ist in den Fällen der §§ 342b, 342c und 342d Absatz 2 Nummer 2 in Euro zu erstellen.
(2) In den Fällen des § 342e ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Jahresabschluss des unverbundenen Unternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
(3) In den Fällen des § 342d, die nicht von Absatz 1 erfasst sind, und in den Fällen des § 342f ist der Bericht in derjenigen Währung zu erstellen, in der der Konzernabschluss des obersten Mutterunternehmens für den Berichtszeitraum aufgestellt wird.
Vorschrift eingefügt durch das Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes vom 19.06.2023
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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22.06.2023 | Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2021/2101 im Hinblick auf die Offenlegung von Ertragsteuerinformationen durch bestimmte Unternehmen und Zweigniederlassungen sowie zur Änderung des Verbraucherstreitbeilegungsgesetzes und des Pflichtversicherungsgesetzes | 19.06.2023 |
Querverweise
Auf § 342j HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsbücher
- Vorschriften für bestimmte Unternehmen
- Ergänzende Vorschriften für bestimmte umsatzstarke multinationale Unternehmen und Konzerne
- Pflicht zur Ertragsteuerinformationsberichterstattung
- § 342b (Unverbundene Unternehmen mit Sitz im Inland)
§ 342c (Oberste Mutterunternehmen mit Sitz im Inland)
§ 342d (Tochterunternehmen mit Sitz im Inland von obersten Mutterunternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
§ 342e (Inländische Zweigniederlassungen unverbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)
§ 342f (Inländische Zweigniederlassungen verbundener Unternehmen mit Sitz in einem Drittstaat)