Handelsgesetzbuch
4. Buch - Handelsgeschäfte (§§ 343 - 475h) |
2. Abschnitt - Handelskauf (§§ 373 - 382) |
(1) 1Ist bedungen, daß die Leistung des einen Teiles genau zu einer festbestimmten Zeit oder innerhalb einer festbestimmten Frist bewirkt werden soll, so kann der andere Teil, wenn die Leistung nicht zu der bestimmten Zeit oder nicht innerhalb der bestimmten Frist erfolgt, von dem Vertrage zurücktreten oder, falls der Schuldner im Verzug ist, statt der Erfüllung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. 2Erfüllung kann er nur beanspruchen, wenn er sofort nach dem Ablaufe der Zeit oder der Frist dem Gegner anzeigt, daß er auf Erfüllung bestehe.
(2) Wird Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangt und hat die Ware einen Börsen- oder Marktpreis, so kann der Unterschied des Kaufpreises und des Börsen- oder Marktpreises zur Zeit und am Orte der geschuldeten Leistung gefordert werden.
(3) 1Das Ergebnis eines anderweit vorgenommenen Verkaufs oder Kaufes kann, falls die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, dem Ersatzanspruche nur zugrunde gelegt werden, wenn der Verkauf oder Kauf sofort nach dem Ablaufe der bedungenen Leistungszeit oder Leistungsfrist bewirkt ist. 2Der Verkauf oder Kauf muß, wenn er nicht in öffentlicher Versteigerung geschieht, durch einen zu solchen Verkäufen oder Käufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise erfolgen.
(4) 1Auf den Verkauf mittels öffentlicher Versteigerung findet die Vorschrift des § 373 Abs. 4 Anwendung. 2Von dem Verkauf oder Kaufe hat der Gläubiger den Schuldner unverzüglich zu benachrichtigen; im Falle der Unterlassung ist er zum Schadensersatze verpflichtet.
Rechtsprechung zu § 376 HGB
91 Entscheidungen zu § 376 HGB in unserer Datenbank:
- LG Bonn, 20.12.2023 - 1 O 156/21 Corona
Absolutes Fixgeschäft; relatives Fixgeschäft; Open-House-Vertrag; ...
- OLG Bamberg, 05.03.2021 - 3 U 68/20
Zum Verwenden Allgemeiner Geschäftsbedingungen bzgl. einer ...
- OLG Karlsruhe, 15.02.2016 - 1 U 192/14
- KG, 12.11.2018 - 2 U 129/14
Liefervertrag über Solarzellen: Schadensersatzanspruch bei Nichterfüllung; ...
- LG Bonn, 19.01.2022 - 20 O 191/20 Corona
Kein Fixgeschäft durch AGB!
- LG Bonn, 12.07.2023 - 20 O 49/22 Corona
- BGH, 10.03.1998 - X ZR 7/96
Umwandlung eines Fixhandelsgeschäfts in ein Handelsgeschäft ohne Fixcharakter; ...
- BGH, 17.01.1990 - VIII ZR 292/88
Fixe Geltung von Lieferterminen- und fristen
- BGH, 12.12.1990 - VIII ZR 332/89
Vereinbarung einer Verschiffungszeit als Fixgeschäft
- BGH, 27.10.1982 - VIII ZR 190/81
Auslegung eines Vertrages als "Fixgeschäft" - Verwendung des Zusatzes "fix" durch ...
§ 376 HGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Redaktionelle Querverweise zu § 376 HGB:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgeschäfte
- Handelskauf
- § 381
- Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Recht der Schuldverhältnisse
- Inhalt der Schuldverhältnisse
- Verpflichtung zur Leistung
- § 286 (Verzug des Schuldners) (zu § 376 I)
- Ausführungsgesetz BGB (AGBGB)
- Zuständigkeitsregelungen
- § 5 (Öffentliche Ermächtigung von Handelsmaklern) (zu § 376 III 2)
- Insolvenzordnung (InsO)
- Wirkungen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens
- Erfüllung der Rechtsgeschäfte. Mitwirkung des Betriebsrats
- § 104 (Fixgeschäfte, Finanzleistungen, vertragliches Liquidationsnetting)