Handelsgesetzbuch
1. Buch - Handelsstand (§§ 1 - 104a) |
5. Abschnitt - Prokura und Handlungsvollmacht (§§ 48 - 58) |
(1) Eine Beschränkung des Umfanges der Prokura ist Dritten gegenüber unwirksam.
(2) Dies gilt insbesondere von der Beschränkung, daß die Prokura nur für gewisse Geschäfte oder gewisse Arten von Geschäften oder nur unter gewissen Umständen oder für eine gewisse Zeit oder an einzelnen Orten ausgeübt werden soll.
(3) 1Eine Beschränkung der Prokura auf den Betrieb einer von mehreren Niederlassungen des Geschäftsinhabers ist Dritten gegenüber nur wirksam, wenn die Niederlassungen unter verschiedenen Firmen betrieben werden. 2Eine Verschiedenheit der Firmen im Sinne dieser Vorschrift wird auch dadurch begründet, daß für eine Zweigniederlassung der Firma ein Zusatz beigefügt wird, der sie als Firma der Zweigniederlassung bezeichnet.
Rechtsprechung zu § 50 HGB
94 Entscheidungen zu § 50 HGB in unserer Datenbank:
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- VG Regensburg, 19.01.2009 - RO 8 K 08.612
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§ 50 HGB in Nachschlagewerken
Querverweise
Auf § 50 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft
- Offene Handelsgesellschaft
- Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
- § 124
- Genossenschaftsgesetz (GenG)
- Verfassung der Genossenschaft
- § 42 (Prokura; Handlungsvollmacht)