Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
2. Untertitel - Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes (§§ 498 - 512) |
(1) 1Werden Ansprüche aus außervertraglicher Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gutes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen berufen. 2Gleiches gilt, wenn die Ansprüche gegen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend gemacht werden.
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde.
(3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
kosten § 504Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden § 505Rechnungseinheit § 506Außervertragliche Ansprüche § 507Wegfall der Haftungsbefreiungen und -begrenzungen § 508Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung § 509Ausführender Verfrachter § 510Schadensanzeige § 511Verlustvermutung § 512Abweichende Vereinbarungen
Querverweise
Auf § 508 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch (EGHGB)
- Übergangsvorschrift zum Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
- Art. 71