Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
2. Abschnitt - Beförderungsverträge (§§ 481 - 552) |
1. Unterabschnitt - Seefrachtverträge (§§ 481 - 535) |
1. Titel - Stückgutfrachtvertrag (§§ 481 - 526) |
3. Untertitel - Beförderungsdokumente (§§ 513 - 526) |
(1) 1Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 ausschließlich dem legitimierten Besitzer des Konnossements zu. 2Der Verfrachter darf Weisungen nur gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Konnossements ausführen. 3Weisungen eines legitimierten Besitzers des Konnossements darf der Verfrachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
(2) 1Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vorlegen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnossement Berechtigten für den Schaden, der diesem daraus entsteht. 2Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
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25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
und Übernahme-
konnossement § 515Inhalt des Konnossements § 516Form des Konnossements. Verordnungs-
ermächtigung § 517Beweiskraft des Konnossements § 518Stellung des Reeders bei mangelhafter Verfrachterangabe § 519Berechtigung aus dem Konnossement. Legitimation § 520Befolgung von Weisungen § 521Ablieferung gegen Rückgabe des Konnossements § 522Einwendungen § 523Haftung für unrichtige Konnossementsangaben § 524Traditionswirkung des Konnossements § 525Abweichende Bestimmung im Konnossement § 526Seefrachtbrief. Verordnungs-
ermächtigung
Querverweise
Auf § 520 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Handelsgesetzbuch (HGB)
- Seehandel
- Beförderungsverträge