Zitiervorschläge
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1Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. 2Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 596Gesicherte Forderungen
§ 597Pfandrecht der Schiffsgläubiger
§ 598Gegenstand des Pfandrechts der Schiffsgläubiger
§ 599Erlöschen der Forderung
§ 600Zeitablauf
§ 601Befriedigung des Schiffsgläubigers
§ 602Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 603Allgemeine Rangordnung der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
§ 604Rangordnung der Pfandrechte unter derselben Nummer
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Rechtsprechung zu § 602 HGB
Entscheidung zu § 602 HGB in unserer Datenbank:
- OLG Hamburg, 27.08.2021 - 13 Kap 17/19
CONTI 158. Container Schifffahrts GmbH & Co. KG "CONTI Daphne": ...