Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   5. Abschnitt - Schiffsgläubiger (§§ 596 - 604)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 602
Vorrang der Pfandrechte der Schiffsgläubiger

1Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vorrang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. 2Sie haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuerpflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
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Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Rechtsprechung zu § 602 HGB

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