Handelsgesetzbuch

   5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619)   
   7. Abschnitt - Allgemeine Haftungsbeschränkung (§§ 611 - 617)   
Gliederung
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Textdarstellung

  

§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe

Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.

Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013 (BGBl. I S. 831), in Kraft getreten am 25.04.2013 Gesetzesbegründung verfügbar

Änderungsübersicht
InkrafttretenÄnderungsgesetzAusfertigungFundstelle
25.04.2013
Änderung
Vorherige Fassung und Synopse über buzer.de (öffnet in neuem Tab)
Änderung
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts20.04.2013BGBl. I S. 831

Querverweise

Auf § 613 HGB verweisen folgende Vorschriften:

    Handelsgesetzbuch (HGB) 
      Seehandel
        Beförderungsverträge
          Personenbeförderungsverträge
            § 536 (Anwendungsbereich)
        Allgemeine Haftungsbeschränkung
          § 611 (Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung)
          § 615 (Beschränkung der Haftung des Lotsen)
    Zivilprozessordnung (ZPO) 
      Verfahren im ersten Rechtszug
        Verfahren vor den Landgerichten
          Urteil
            § 305a (Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung)
     
      Zwangsvollstreckung
        Allgemeine Vorschriften
          § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
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