Handelsgesetzbuch
5. Buch - Seehandel (§§ 476 - 619) |
7. Abschnitt - Allgemeine Haftungsbeschränkung (§§ 611 - 617) |
Zitiervorschläge
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Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu 250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haftungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden Haftungshöchstbetrags festgesetzt.
Fassung aufgrund des Gesetzes zur Reform des Seehandelsrechts vom 20.04.2013
Änderungsübersicht
Inkrafttreten | Änderungsgesetz | Ausfertigung | Fundstelle |
---|---|---|---|
25.04.2013 | Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts | 20.04.2013 |
§ 611Übereinkommen über die Haftungsbeschränkung
§ 612Haftungsbeschränkung für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
§ 613Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
§ 614Haftungsbeschränkung für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
§ 615Beschränkung der Haftung des Lotsen
§ 616Wegfall der Haftungsbeschränkung
§ 617Verfahren der Haftungsbeschränkung
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Querverweise
Auf § 613 HGB verweisen folgende Vorschriften:
- Zivilprozessordnung (ZPO)
- Verfahren im ersten Rechtszug
- Verfahren vor den Landgerichten
- Urteil
- § 305a (Urteil unter Vorbehalt seerechtlich beschränkter Haftung)
- Zwangsvollstreckung
- Allgemeine Vorschriften
- § 786a (See- und binnenschifffahrtsrechtliche Haftungsbeschränkung)
- Umweltschadensgesetz (USchadG)
- § 9 (Kosten der Vermeidungs- und Sanierungsmaßnahmen)